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§ 8. DIE WIEDERHERSTELLUNG DER FREIEN GOLDPRÄGUNG.Calderilla- Noten. Seit dem November 1879 wurden sie von derBank von Spanien zum Schatzbondskurse gegen Metallgeld oderBanknoten getauscht und zum 3. Mai 1880 verrufen. ¹) Nachihrem Einzuge war uneinlösbares staatliches Papiergeld in Spaniennicht mehr vorhanden und ist seitdem auch nie wieder emit-tiert worden.
Wie hatte nun der Privatverkehr während der fast 30 Jahreder Zirkulation von Calderilla- Noten ihre beschränkte Annahmedurch den Staat beantwortet? Man akzeptierte sie im freienVerkehr nur mit einem Disagio, das zeitweilig, wie z. B. imJahre 1871, bis auf 10% stieg.
Auch an diesen Scheinen sehen wir, daß unbeschränktestaatliche Akzeptation notalen Geldes durchaus zu den Pflichtenund Aufgaben der lytrischen Verwaltung gehört, falls es ohneSchaden kursieren soll.
Kehren wir in die Zeiten des Anfangs der 50er Jahrezurück, als man die Reform des Kupfergeldes in die Wegeleitete, so zeigt sich uns, daß der Staat allein durch die beidenMaßregeln der Suspension der Goldprägung und der Annahme-beschränkung von Kupfergeld an staatlichen Kassen die einmalerwählte Silberwährung aufrechterhalten zu können glaubte.
In den Jahren 1851-1854 waren somit nur die valuta-rischen Silbermünzen in Barverfassung, Gold- und Kupfermünzenwie Banknoten waren notales Geld. Eine Beibehaltung dieser Geld-verfassung war wohl für die damalige Zeit am nächsten liegend.
Welche Gründe waren nun für ihre Änderung maßgebendund welche Folgen wurden dadurch hervorgerufen?
§ 8.
DIE WIEDERHERSTELLUNG DER FREIEN GOLDPRÄGUNGUND NOTWENDIGER ÜBERGANG ZUR GOLDWÄHRUNG.Die Furcht vor einer weiteren Entwertung des Goldes.hatte sich bei der spanischen Regierung gelegt , nachdem nur
1) Col. legisl., Jahrg. 1879, Band 123. Mit dem Tage des Rückzugesder Calderilla- Noten wurde das Verbot der Zirkulation neuen dezimalenKupfergeldes in den vier katalonischen Provinzen aufgehoben.