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III. ENTWICKELUNG DER WÄHRUNG IN DER ZEIT VON 1868-1883.
Grund des Anschlusses 1 Peseta= 4 Realen oder 400/1000 Es-
cudos( Escudos) angenommen werden, immer wenn aus-drücklich ausgesprochen oder ohne weiteres abzuleiten ist, daßSchulden in kurshabendem Gelde getilgt werden sollen."
Es wurde also im allgemeinen nur die Relativität derSchulden anerkannt und im Zweifelsfalle ihre Nominalität vor-ausgesetzt.
Bei der großen Verschiedenheit der einzelnen mit gleicherGeltung umlaufenden Münzen war aber, wohl mit Rücksichtauf den Auslandsverkehr, in Spanien die Gewohnheit stark ver-breitet, Schulden als Real- und nicht als lytrische Verpflichtungenzu stipulieren. Man schloß vielfach Spezial- Kontrakte, in denenZahlungen ausdrücklich in bestimmten nach Gewicht, Münzfußund Feingehalt bezeichneten Münzen oder in Münzen mit einemihnen ausschließlich zukommenden Eigennamen ausbedungenwaren. Diese durch Klauseln besonders gekennzeichneten Schuldenwurden durch Artikel 2 des Dekrets als reale anerkannt undihre obligatorische Kompensation in Münzen neuer Prägung nachdem Metallgehalt verfügt. Der prokurrente Anschluß der altenMünzen an die Peseta für diese besonderen Fälle wurde in neuen.dem Dekrete angeschlossenen Äquivalenztabellen folgendermaßenfestgesetzt:
1 Centen
à 100 Realen oder 10 Escudos
وو
وو
1 Cuarenten à 40
1 Veinten à 201 Duro
"
à
20
وو
1 Escudo
à
10
وو
=
25,99 Pesetas
422
-
27
= 10,39
=
5,19
=
5,19
وو
-
2,59
Außer für diese hauptsächlich noch kursierenden Münzenwurde in den Tabellen für sämtliche noch umlaufenden altenStücke eine genaue Gehaltsübereinstimmung mit den neuenMünzen berechnet und diese Berechnung für die klausuliertenSpezialkontrakte für obligatorisch erklärt.
In die Ausnahmefälle der genauen Aufrechterhaltung derRealschulden wurden die Zinszahlungen der Staatsanleihen ein-begriffen, die der Staat in fremder Valuta zum festen Satze von