Druckschrift 
Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
155
Einzelbild herunterladen
 

§ 10. NACHAHM. D. MÜNZGESETZL. BESTIMMUNGEN D. LAT. UNION. 155

Die Regierung hielt solchem Verlangen im Gesetzesvorwortfolgende verständliche Einwände entgegen. In Spanien seienseit der letzten großen Umprägung des Jahres 1772 siebenverschiedene Münzsysteme einander gefolgt, ohne daß jemalseine vollständige Verrufung oder Umschmelzung alter Münzenstattgefunden habe. Die Zirkulation setze sich deswegen zu-sammen aus 97 verschiedenen Münzen, die im Mittel kaummehr feines Metall enthielten als die neu zu prägenden.

Man müsse andererseits auch bedenken, daß es bei derimmensen Majorität aller innerstaatlichen Zahlungen nicht aufdie physischen Elemente der Zahlungsmittel, sondern auf ihrenNominalwert ankomme. So kursierten zur Zeit ohne irgend-welche Beschränkung Münzen, die durch Abnützung undursprünglichen Mangel im Feingehalt einen viel geringerenMetallwert hätten als die neu zu prägenden, und würdendoch ohne Schwierigkeiten nach ihrem proklamierten Werte

angenommen.

Wenn sich daher der Staat entschlösse, die nach mäßigenSchätzungen erforderlichen 157 Millionen Realen aufzubringen,um jetzt die Masse alter Münzen nach ihrem ursprünglichenGehalte genau mit den neuen zu kompensieren, so käme keinanderes positives Resultat heraus als ein enormes Opfer fürden Staat.

Ferner wies die Regierung auf die amphitropische Stellungdes Staates hin und erklärte, wenn man die obligatorische Kom-pensation alter und neuer Münzen vom Staate verlange, sowürde sich dieser genötigt sehen, das Gleiche bei der Zahlungder Staatsabgaben zu fordern, und hiervon müsse man viel ehereine schnelle und empfindliche Erhöhung der Preise erwartenals von einer Herabsetzung der Münzen im Gehalte.

Infolgedessen wurde, um eine Verwirrung bei der Durch-führung der Münzreform zu vermeiden und schnell an denGebrauch der neuen Werteinheit zu gewöhnen, im Dekret vom23. März 1869 bestimmt: Die nach dem neuen Münzsystemgeprägten Geldstücke sollen bei jeder Art Zahlungen und Trans-aktionen sowohl unter Privaten wie an öffentlichen Kassen auf