§ 10. NACHAHM. D. MÜNZGESETZL. BESTIMMUNGEN D. LAT. UNION. 159
stätten zur Ausprägung anzunehmen seien, doch sollten nurGoldmünzen und von Silbermünzen die Stücke zu 5 Pesetasfrei ausprägbar sein. Sie allein waren bares Geld, da für sieGold und Silber hylische Metalle waren und da auf jede Pesetadie im Dekret vorgeschriebene Anzahl von Gewichtseinheiten kam.Da die Münzstätten angewiesen waren, das Kilogrammfeinen Goldes zu 3444,44 Pesetas
feinen Silbers zu 222,22
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anzukaufen und auszuprägen, ergab sich ein Ankaufs- und Aus-münzungsverhältnis des Goldes zum Silber 151/2 zu 1. Da aberdie Währungsverhältnisse Spaniens in der Zeit von 1868-1876eine andere Wendung nahmen, traten diese gesetzlichen Vor-schriften erst im Jahre 1876 in Kraft.
Die Herstellung der Silbermünzen unter 5 Pesetas unddie der Bronzemünzen war dem Staate vorbehalten; sie stelltenneben den Banknoten die notalen Geldarten dar.
In den dromischen Hinsichten änderten sich die Beziehungendes spanischen Geldes zum Metall vorläufig nicht; für Goldund Silber war bei freier Ausprägbarkeit beider Metalle eineuntere Preisgrenze gegeben. Eine feste obere Preisgrenze fürdie Metalle bestand aber nicht, da die abgeschliffenen Stückewie alte Münzen nicht eingezogen und durch neue ersetztwurden. Zwar war für den Privatverkehr ein Passiergewichtvon 12% beim Goldgelde, 1% beim baren Silbergelde undvon 5% beim notalen Silbergelde festgelegt, doch was nütztendiese gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Staat nicht nurneue Münzen valutarisch behandelte?
Das Gesetz hatte zwar in der metallistischen Auffassung,welche man damals vom Gelde hatte, genaue Angabe von Ge-wicht und Feingehalt auf allen, selbst auf den Kupfermünzen,vorgeschrieben, diese Aufprägungen auf paratypischen Münzenhatten aber rein nichts zu bedeuten, bei den orthotypischenMünzen konnten sie nur dann in Betracht kommen, wenn manGeld für den Auslandsverkehr brauchte und deshalb auf Voll-wichtigkeit Wert legte. Denn im Inlande kam es auf einenMetallgehalt der Münzen nicht an, da die Staatskassen sämtliche