§ 13. ERFOLGLOSE VERSUCHE ZUR BESSERUNG DES PESETAKURSES.
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Paristand, während in Spanien der Frank in der gleichen Zeitein Agio von über 35% hatte 1).
Von der Golddeckung der Note hing also der intervalu-tarische Kurs in Spanien nicht ab; sein ungünstiger Stand er-klärte sich allein aus widrigen wirtschaftlichen Verhältnissenbei finanzieller Verschuldung, aus dem Treiben der Spekulationund aus dem Mangel exodromischer Eingriffe.
Wie sich voraussehen ließ, war der Einfluß des Bank-gesetzes von 1902 auf die Kurse gleich Null. Ein Schluß aufdie Beweiskraft der Quantitätstheorie ließ sich leider aus derdamaligen Währung nicht ziehen. Es wäre aber ein interessantesExperiment gewesen, wenn man 400 Millionen Banknoten ver-brannt, 450 Millionen Silberduros als Ware eingeschmolzen hätte,eine Kraftanstrengung, die bedeutende Finanzleute damals ver-langten, um die Valuta zu bessern.
Dieses Kunststück machte die Bank im eigenen und imInteresse des Landes aber nicht. Für das Land war eine starkeKontraktion der Zahlungsmittel nicht von Vorteil; sie hättenur eine Einschränkung der Produktion und eine ungünstigereZahlungsbilanz hervorgerufen. Die Bank war aber bestrebt, denAusfall, den sie durch die großen Schuldrückzahlungen desStaates und durch Zinsreduktionen auf die Kolonialschuld-verschreibungen hatte, durch andere Gewinne und Geschäftezu ersetzen, sie gewährte große Personalkredite 1) und Lombard-darlehen.
1) Am 8. Februar 1901 hatte z. B. die Bank von Belgien eine Banknotenzirkulation von 592 Millionen Franken und eine Golddeckungvon 95 Millionen Franken oder von 18,85%. Zur gleichen Zeit hattedie Bank von Spanien einen Notenumlauf von 1623 Millionen Pesetasund eine Golddeckung von 350 Millionen Pesetas oder von 21,56%. DasFrankenagio war an diesem Tage 0,10% in Brüssel und 37,40% inMadrid. Die gleichen Beobachtungen waren aber jahrelang zu machen.
¹) Personalkredite werden von der Bank von Spanien gegen Do-kumente gewährt , in welchen sich zwei oder mehr Personen von be-kannter Zahlungsfähigkeit zur Zahlung der dem Schuldner gewährtenSumme im Nichtzahlungsfalle des Schuldners solidarisch verpflichten.( Reglement der Bank von Spanien, Art. 106 .)