Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
48
Einzelbild herunterladen
 

48

II. ABSCHNITT

waschenen (?) Bauhölzer musste ein Stück als Fähramts-Naturalzoll abgeliefert werden.

Auch aus dem Elbzolle waren die Einnahmen der Stadtnicht ohne Belang. Es wurden erhoben (also ohne das Buhnen-geld, den Naturalzoll und die Getreideverreclitung):

1817: 29 063 Tld. 14 Gr. 7 Pf.

1818: 22111 17 7

1819: 29 812 16 10

Die Beschwerlichkeiten, welche sich aus den hier imEinzelnen angegebenen Abgaben in Magdeburg für die Schiff-fahrt ergaben , sowie der Mangel an Klarheit in den Ab-gaben leuchten sofort ein, wobei auch nicht zu vergessenist, dass ausser diesen Abgaben noch ein Königlicher Zollin Magdeburg gezahlt wurde.

Der Zoll der Herren von Möllendorff auf Kumlosen(westlich von Wittenberge gelegenes Dorf) betrug für dieverschiedenen Warenarten 2 6 Pfennige für den hamburgi-schen Centner.

Die Herren von Oppen Hessen in Barby folgende Zölleerheben :

Getreide pro Scheffel 1 GroschenWein pro Gebind 1

Ausserdem zahlte jeder Kahn 1 Thaler, jeder Floss-oder Schiffsknecht ebenfalls 1 Thaler. Von jedem das ersteMal den Zoll passierenden Schiffe wurden ein für allemal7 Thaler erhoben.

Der Zoll der Herren von Alvensleben war nach Kahn-ladungen zu entrichten. 1113 ) Es zahlten:

1 Kahnladung von 18 Lasten a 36 Ctr. 2 Thl. 6 Gr. (= p. Ctr. 1 Pf.).1 v ?! 40 4 ( V 3 » )

1 .» 98 7 ( 28 /49 ).

Über die Höhe des Durchstichgeldes, welches das "Ritter-gut Clöden erheben Hess, habe ich nichts erfahren. In demProtokoll der 13. Konferenz (17. September 1819) wird er-wähnt, dass der preussische Kommissar Berichte übergabüberVerhandlungen, welche sich auf eine auch schon unterköniglich sächsischer Landeshoheit angeordnete Nebenabgabefür den Gebrauch eines Durchstiches beziehen, welcher in