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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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PREUSSEN U. D. DRESI). ELBSCIIIFFAURTS-C0MMISS10N 49

der Elbe bei dem Rittergut Clöden ist angelegt worden.Diese Berichte fanden sieb jedoch in den von mir benutztenProtokollen nicht. Es ist aber anzunehmen, dass die Ab-gabe in jedem Eallo unbedeutend war. Sie wurde als Ge-fässgeld von den Fahrzeugen, nicht von den Waren erhoben,da das Fahrzeug als solches zunächst die Vorteile des Durch-stiches genoss 1W ); das Durchstichgeld war also eine Ab-gabe , welche aucli nach der neuen Elbschiffahrtsacte viel-leicht hätte bestehen können, da man sie zu den in Artikel14, b und c, aufgezählten gemeinnützigen Anstalten rechnenkann.

Auf die preussische Durchfuhrabgabe ist bereits obeneingegangen, auch wird weiter unten auf sie zurückzu-kommen sein.

Was die anderen Uferstaaten , auf welche hier nähereinzugehen nicht meine Aufgabe ist, betrifft, so waren fürsie die Einnahmen aus den Elbzöllen zweifelsohne vielwichtiger als für Preussen . Sie wehrten sich auch sehrenergisch gegen die Zollermässigungen mit der leicht be-greiflichen Ausnahme Hamburgs und Österreichs . Es fehlteneben für den Augenblick die Ersatzquellen. So kam esauch, dass die Verschiedenartigkeit der Finanzbedürfnissein den einzelnen Staaten sehr grosse Schwierigkeit verur-sachte , als es galt, einen einheitlichen Massstab für diezukünftige Elbzollerhebung zu finden.

Bei Eröffnung der Kommissionsverhandlungen hattedie kaiserliche Regierung einen ebenfalls von Eichhoff aus-gearbeiteten Entwurf vorlegen lassen, welcher sich demWunsche der Wiener Acte gemäss an das ehemalige lihein-oktroisystem anlelinte. Man hatte sich in der Wiener Actenicht dabin vereinigt, dass das Oktroisystem auf der Elbe eingeführt werden sollte, vielmehr hatte man dieses Systemden betreffenden Staaten nur anempfohlen (pourra), schonaus dem einfachen Grunde, weil die Wiener Unterhändlerdie Verhältnisse der Elbe nicht so im einzelnen kennenkonnten, dass sie diesen Schritt wagen durften. Der Eich-hoffsche Entwurf setzte einen bestimmten Maximaltarif fest,den höchsten Betrag, welchen ein Schiffer auf der schiff-

Kriele, Die Reg-ulierung 1 der KlbschifFahrt. 4