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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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unter welchen die einzelnen Teile des Tarifes zur Anwendungkamen, haben sicherlich oft zwischen Kaufmann und Fracht-führer einerseits und den Beamten andrerseits Streitigkeitenhervorgerufen.

Die Einkünfte der Stadt aus dem Niederlage-, Wage-und Windegeld waren recht ansehnlich, obgleich sicherlichviele städtische Kosten mit diesen Gebühren verbundenwaren. Nach den statistischen Angaben des BürgermeistersFrancke betrug der Beinertrag:

1817: 76 515 Tbl. 12 Gr. 7 Pf.

1818: 84 945 15

Die Rechnung für 1819 war, als die Dresdener Kom-mission tagte, noch nicht abgeschlossen; Francke selbstrechnete immerhin auf ungefähr 70 000 Thl. 101 )

Neben diesen Packhofgebühren erhob die Stadt nocheinen Zoll. 10 ' 2 ) Derselbe war keine einheitliche Abgabe,sondern war an sehr verschiedene Bedingungen geknüpft.Zunächst wurde der städtische Elbzoll, der Fähramt-Zoll,erhoben und zwar von folgenden Gütern: a) von Gütern,welche unterhalb der Brücke (gemeint ist die Strombrücke)geladen und durch dieselbe stromaufwärts expediert wurden,b) von Gütern, welche durch die Brücke kamen und dannvom Packhof aus stromabwärts verschifft wurden (die Strom-brücke liegt etwas oberhalb des Packhofs), c) von Gütern,welche eigentlich unterhalb der Brücke hätten geladenwerden müssen, aber aus Vergünstigung oberhalb der Brückegeladen und stromaufwärts verschifft wurden. Der Zollwurde nicht erhoben von den in Magdeburg auf den Stromgebrachten und niederwärts verschifften Waren und vonden von oberhalb Magdeburg angekommenen, welche hierden Strom verliessen. Nur von Getreide, welches nieder-wärts versendet werden sollte, wurde ein Zoll erhoben unterdem Namen Getreide-Verrechtung. Diesen wichtigen Artikelwollte man sich doch nicht hier entgehen lassen. Der Zollselbst, war bestimmt zurUnterhaltung der Wege, derStrombette und der Sicherheit. Ferner wurde von jedemstromabwärts gehenden Kahn ein sogenanntes Buhnengelderhoben und von jedem Schock der in Magdeburg ausge-