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II. ABSCHNITT
Faktoren, vor allem die Lebensgewöhnung, eine viel grössereRolle.
Bei der Berechnung des Durclisclinittsatzes warenferner ausser Acht gelassen worden die städtischen Ab-gaben wegen der Umladegercchtigkeiten zu Dresden (nacheinem Privilegium aus d. .1. 1455) und zu Pirna (nach einemPrivilegium aus d. J. 1325) mit je 6 Pf. für den ham-burgischen Zentner, sowie die oben erwähnten Packhofge-bühren in Magdeburg .
Von sächsischer Seite wurde auch, nach einem Mandatvom 29. März 1670, eine Durchfuhrgebühr, die sogenannteLandaccise von 2 /s °/o ad valoreni, geltend gemacht. Siewurde ohne Zweifel sehr nachlässig erhoben; denn Sachsenverzichtete in der Kommission sehr bald auf sie. 111 )
Jedenfalls hätte der hamburgische, sog. Esslinger Zollnebst der mit ihm verbundenen Schreibgebühr bei der Be-rechnung berücksichtigt werden sollen, mochte er auch nochso unbedeutend sein. Seine rechtliche Begründung standnie ausser Zweifel; besonders zu Anfang des 18. Jahrhun-derts entstand über ihn ein heftiger Streit zwischen Ham-burg und Lüneburg (der Zollenspieker liegt gegenüber derMündung der Illmenau! 112 )
Freilich zweifeln kann man, ob der Stader Zoll zuden Elbzöllen zu rechnen ist. Die meisten Schriftsteller be-haupten, dass die hannoverische Regierung sich im Unrechtbefand, als sie trotz aller Einwendungen der übrigen Ufer-staaten den Stader Zoll für einen Seezoll erklärte unddaher seinen Tarif erst bei der Unterzeichnung des Schluss-protokoiles, soviel auch die Kommissionsmitglieder frühersich um die Publizierung desselben bemüht batten, vorlegte.Er wude nur von Gütern auf Seeschiffen, welche auf derElbe nach Hamburg hinein fuhren und zwar mit Ausschlussder hamburgischen Eigenschiffe erhoben. 113 ) Seine Naturwäre nicht geändert worden, wenn er hart an der Mün-dnng der Elbe, etwa in Neuhaus oder Otterndorf , erhobenworden wäre. Fiseberkähne und Ewer, welche auf derUnterelbe dem Lebensmittelverkehr und, wie überhaupt demLokalverkehr dienten, waren frei. Aus diesem Grunde kann