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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
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101
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ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS 101

Nun entstanden aber im Laufe der Zeit in der Näheeines Stapelplatzes noch andere, anfangs natürlich nur kleine,Handelsstädte, welche sich von diesem Staffelhandel zu be-freien suchten; denn das Stapelrecht erstreckte sich aufeinen bestimmten Kreis und duldete nicht, dass der Kauf-mann in diesen neuen Städten seine Waren ausbot, bevorer es in dem Stapelplatze gethan hatte, oder er durfte siegar nicht in diesen Städten ausstellen, sodass diese zumHandeln in den Stapelplatz gehen mussten. Das bedeutetenatürlich eine Verteuerung der Waren, wobei die Zölle wohldie grösste Rolle spielten. 3 ) Vielfach Hessen sich diese Empor-kömmlinge auch Stapelrechte verleihen und es begann nunein heftiger Kampf zwischen den neuen und den alten Stapel-plätzen, am Ende des Mittelalters. 4 )

Je mehr sich nun der Handel entwickelte und in ver-schiedene, spezielle Warenarten zerffei, um so drückenderwurde der Zwang des Stapelrechtes. Zuerst ging natürlichdas grösste Hemmnis, das Kaufrecht der Bürger oder derKaufleute des Stapelplatzes, verloren und es blieb nur derZwang, durch die Umladung dem Transportgewerbe, daswohl in vielen Fällen mit dem Handelsgewerbe zusammen-hing, einen Verdienst zu verschaffen. Dieses ist das Um-laderecht oder Umschlagsrecht. Das Umladerecht ist alsonichts anderes als der Rest des unmöglich gewordenenStapelrechtes und der Unterschied der beiden Rechte istdieser: Stapelrecht ist ein Recht am Warenhandel, Umlade-recht ein Recht am Warenverkehr. Obgleich auch das Stapel-recht ein Recht am Verkehr in sich schloss, so ist diesesdoch nicht sein Charakteristikum, sondern nur seine not-wendige Bedingung, da der Handel ursprünglich nicht überden Kreis zweier Stapelplätze hinausging und sich hiernachdas Verkehrswesen eingerichtet hatte. 5 ) Nach meiner An-nahme folgen also die beiden Rechte zeitlich auf einander,bestanden in Deutschland nicht neben einander, wenigstensmeist nicht. 6 )

Diese bisher in der Litteratur nirgends scharf durch-geführte Unterscheidung zwischen diesen beiden Rechtenerklärt sich daraus, dass sie geschichtlich nirgends scharf