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ANHANG
und an Flüssen, auch beides vereint; so in Magdeburg .Dieses Recht gewährt zwei Vorteile: den einen dem Kauf-mannsstande des Ortes oder wenn ein direkter Stapel-Ver-kauf stattfand, den konsumirenden Bewohnern, den anderendem Schiffergewerbe der Stadt oder, wenn sie eine Land-stadt war, den Fuhrleuten. Dieses Recht bedurfte aber,wenigstens für die Landstädte, eines Zusatzes. Das warder sogenannte Strassenzwang, d. h. von dem Landesherrenwurde die Anordnung getroffen, dass zwischen zwei Ortennur eine ganz bestimmte Fahl strasse benutzt werden musste.Hatte die Stadt keinen Landesherren, so übte sie selbst denStrassenzwang in ihrem Gebiete aus. 2 ) Hierzu kamen fernersowohl an der Strasse wie in der Stadt selbst verschiedeneZollabgaben.
Die Entwicklung zu diesem Institute denke ich mirso. Der Kaufmann des Mittelalters verkaufte seine Warenin den meisten Fällen nicht für feste Rechnung von seinemHandelsplätze ans, sondern betrieb mehr eine Art Hausir-liandel; auch der Grosskaufmann. Um die Planlosigkeitdieses Handels zu beseitigen, bestanden die Märkte undMessen, von welchen jedoch hier nicht die Rede ist. Mitder Zeit versuchte aber der Kaufmann diesen Handel auf-zugeben, und zwar wohl auf Veranlassung derjenigen seinerKunden, welche von dem Ausgangsplatze seines Handelsam weitesten entfernt wohnten. Denn diese bekamen nurimmer das, was ihre Vordermänner ihnen übrig Hessen .Solche Versuche konnten nun diejenigen Handelsplätze,welche der Kaufmann bisher auch versorgte, nicht dulden.Was war daher natürlicher, als dass sie den bisher durchGewohnheit üblichen Stapel in gesetzliche Formen, in diedes Zwanges, brachten, dadurch, dass sie entweder einlandesherrliches, womöglich kaiserliches Privilegium zu er-langen suchten oder den Zwang auf eigene Faust ausübten.So konnte z. B. ein Breslauer Kaufmann nie direkt in Ham-burg kaufen, sondern erhielt nur das, was in Magdeburg oder Leipzig übrig blieb. Es bildete sich also immer fester,wie ich es nennen möchte, ein Staffelhandel aus.