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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS

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in der Entwicklung hervorzuheben, wobei wir vielleicht fürdie obige allgemeine Charakterisierung noch einige Gesichts-punkte gewinnen. 10 )

Das Bestehen der ersten rechtlichen Anfänge des magde-burgischen Stapelrechtes lässt sich erst für das Jahr 1309erweisen. In dem in dieses Jahr fallenden Vergleich zwischenErzbischof Burchard und der Stadt wegen verschiedenerStreitigkeiten ist zunächst nur davon die Bede, dass nurvon der Altstadt aus innerhalb des Erzbistums die Ver-schiffung von Korn, d. h. von Getreide, stattfinden soll. Mitdieser Verschiffung ist zweifelsohne Ausfuhr überhaupt ge-meint , da sonst diese Bestimmung sehr leicht umgangenwei'den konnte, indem man das Getreide durch den Fuhr-mann nach einem ausserhalb des Erzbistums an der Elbe gelegenen Orte bringen und von diesem aus verschiffenkonnte. Späterhin wurde diese Verordnung auch auf dieAusfuhr anderer Waren ausgedehnt und dann auch auf das,was in das Erzbistum eingeführt wurde. Diesen Thatbestandfinden wir jedenfalls im Jahre 1492. In diesem Jahre wirdnämlich in einer Anklageschrift gegen den Erzbischof Ernsterwähnt, dass auf der Elbe oberhalb und unterhalb Magde-burgs nichts verschifft werden durfte. 11 ) In derselben An-klageschrift wird auch erzählt, dass zu verschiedenen Malenim Jahre 1492 Kornverschiffungen von Orten unterhalb derStadt Magdeburg (z. B. Niegripp) mit Erlaubnis des erz-bischöflichen Amtmannes in Wolmirstedt stattgefunden haben,worüber die Magdeburger in einen Streit mit dem Erzbischofgerieten, welcher das Kornverschiffungsrecht, das nunmehrigeStapelrecht, einfach verneinte, ohne jedoch Gründe anzu-führen. Selbst gegen die Bürger der Stadt Burg , welchevon dem Kornverschiffüngsrecht ausgenommen waren, ver-suchten die Magdeburger mit Gewalt ihr Recht durchzu-setzen. Bei dieser Gelegenheit (1599) erliess die erzstiftischeRegierung eine Entscheidung, welche den Magdeburgern ihrKornverschiffungsrecht rundweg absprach. 12 ) Wir besitzenaber ferner auch noch die Urkunde, nach welcher die Stadt1554 das Stapelrecht gegen eine Zahlung von 45 000 Guldenvon dem brandenburgischen Kurhause erhielt, nachdem es