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ANHANG
ihr 1547 genommen und nach Stendal, resp. Tangermünde verlegt war. 13 ) In dem Privilegium heisst es ausdrücklich„Niederlage“, von welchem Begriff im allgemeinen ange-nommen wird, dass er dieselbe Bedeutung wie Stapel hat,von dem indessen Stieda behauptet, dass er die Verpflichtung,die Waren zum Verkauf ausbieten zu müssen „möglicher-weise ursprünglich (?)“ nicht in sich fasste, sondern nur dieZahlung von Abgaben verlangte. Dies zu untersuchen, istan dieser Stelle nicht meine Aufgabe. Indessen: wie istder Vertrag von 1554 in Einklang mit der Entscheidungvon 1599 zu setzen ? Das klarzustellen, möchte ich hierversuchen.
Wir müssen dazu auf den Vertrag von 1309 u ) zurück-gehen. In diesem lautet Artikel 5 so :
„Echt iimb dat Korn, dat man die Elve nedderschep-pende, dar wy Geld uffnahmen, von Borgern und den Gesten,is gededinget, dat wy daraf kein Geld nehmen seilen, unddat dat fort also stamsel, dat man dat Korn fahren scholl,de wile man es im Lande entbeeren mag. Wenne auerUns und den Borgern das bedonckt dat dat noth sey, datman dat verböde, so scholl dat mit Unser beyde Willengeschehen, und unser neu erloven daferene an den andern“.Dazu kommt Artikel 6 :
„Ock schall de Schepnige des Korns nirgende syn,weder baven der Stadt, noch benedden der Stadt, von Unserheit oder Willen, sondern tho der Older Stadt“.
Das heisst also: die Kornausfuhr aus dem Erzbistumist frei; es darf aber nur Korn insoweit ausgeführt werden,als es im Lande selbst nicht (sei es augenblicklich oder inder nächsten Zukunft) konsumiert werden kann. Die Aus-übung einer Kontrolle hierüber ist aber nur möglich, wennsie an einen Ort konzentriert ist. Dazu wählt man natür-lich die Altstadt Magdeburg . Das ist aber kein Handels-recht für die Stadt Magdeburg ; der Sinn dieser Verordnungläuft nicht darauf hinaus, dass die Kaufleute und die SchifferMagdeburgs einen Vorzug gemessen sollen. Die Absichtdieser Verordnung ist vielmehr eine Massregel der allge-meinen Wohlfährtspolitik, mehr eine landwirtschaftliche als