Druckschrift 
Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
Entstehung
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS

105

eine commercielle. Dieses Kornverschiffungsrecht ist alsovon einem allgemeinen Stapelrechte noch himmelweit ent-fernt. 15 )

Wie die Entwicklung weiter gegangen ist, glaube ichdem Entscheid von 1599 entnehmen zu können. In diesemwird angedeutet, dass das Kornverschiffungsrecht von Magde-burg aus von den dortigen Kaufleuten oder wer sonst sichmit der Verschiffung befasste, missbraucht worden ist. Zu-nächst ist hierbei auffallend, dass die magdeburgischen Kauf-leute als Verschiffer erscheinen. Denn in dem Vergleichvon 1309 ist keineswegs der Stadt Magdeburg ein Korn-verschiffungsrecht erteilt worden, sondern lediglich bestimmtworden, dass von Magdeburg aus die Verschiffung statt-finden solle. Das konnte aber schliesslich jeder andereSchiffer, welcher vielleicht das Korn eines Bauern mit einemKahn zur Stadt gebracht hatte, besorgen. Die Magdeburger haben also für sich etwas rechtlich in Anspruch genommen,was ihnen vielleicht zunächst de facto zufiel, indem manannehmen kann, dass damals (fünfzehntes und sechzehntesJahrhundert) ausserhalb Magdeburgs in dem Erzbistum nurwenige Schiffer vorhanden waren. Hierin liegt also schonein Missbrauch. Aber die Magdeburger fesselten die Korn-ausführ noch enger an sich. Dem oben genannten Entscheidist zu entnehmen, dass den Bauern, welche das Getreidenach Magdeburg brachten, wahrscheinlich immer gesagtworden war, dass dieses im Lande zum Konsum bleibenmüsse. Man sagte, dass die vorhergegangenen Jahre Jahreder Teuerung gewesen seien, die Kaufkraft in Magdeburg daher gering sei und daher der Preis nicht sehr hoch seinkönne. So lag die Bauernschaft vollständig in den Händender Magdeburger , welche nun das unter einem nicht demalten Vertrag von 1309 entsprechenden Grunde gekaufteGetreide für ihre eigene Rechnung exportierten. Es isthieraus mit gutem Grunde zu entnehmen, dass auf dieseAVeise die Stadt Magdeburg in der That ein Verfügungs-recht zunächst über den landwirtschaftlichen Export desErzbistums und die magdeburgischen Kaufleute und Schiffer