ein Monopol ausiibten. ,fi ) Das ist mittelalterliche Stadt-wirtschaftspolitik.
Dieses so entstandene, magdeburgische Kornverschiff-ungsrecht hat man im sechzehnten Jahrhundert noch vondem Stapelrechte zu scheiden gewusst. Daher konnte mannoch 1599 gegen die Verwilderung des ersten Rechtes an-kämpfen und das zweite ganz ruhig bestehen lassen.
Trotz dieser meines Erachtens anzunehmenden Trennunghat doch sicherlich das erste Recht der Ausbildung deszweiten als Grundlage gedient. Denn die monopolistischeStellung Magdeburgs innerhalb des Erzbistums, das mit ihrverbundene Ansehen und der Stolz der dortigen Kaufleute,kurz das innere und äussere Wesen der alten Stadtpolitik,legten das Unternehmen sehr nahe, alle durchgehendenWaren, zu Wasser oder zu Lande, zum Stapel zu zwingen,d. h. durch die dreitägige Ausstellung auf ihren Gebrauchs-wert für Magdeburg hin zu prüfen. Jedoch war das Korn-verschiffungsrecht nur die eine Grundlage zu dem Stapel-rechte, und zwar die, welche in dem Orte, in Magdeburg ,selbst lag, also die spezielle; ausserdem bestand, wie obengezeigt, noch eine zweite, die allgemeine, welche in derdamaligen Verfassung des Handels lag.
Wie lange dieses Stapelrecht ausgeübt worden ist, seies neben dem Kornverschiffungsrecht, sei es verschmolzenmit diesem, bis nur das Umladerecht übrig blieb, ist sehrschwer festzustellen, da keines dieser drei verschiedenenRechte je ohne Anfechtung bestanden hat und rechtlichfestgelegt wurde.
Alles, was bisher an dieser Stelle über das Stapelrechtgesagt wurde, gilt zunächst nur für Deutschland . Aber esfinden sich im Auslande einige handelsrechtliche Institute,welche teils dem Stapelrechte sehr nahe stehen, ohne denNamen selbst zu tragen, teils auch Stapelrecht heissen, ohnemit dem deutschen Begriffe identisch zu sein. Auf diesesei hier nur kurz hingewiesen.
Bereits im zwölften Jahrhundert übte die Stadt Paris insofern ein Stapelrecht aus, als auf der Seine von Paris aus und nach Paris hinein nur die Mitglieder der dortigen