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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ÜBER DEN BEGRIFF DES STAPELRECHTS

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Hansa, die mercatores Iarisiensis, Handel treiben durften.Dadurch hatten die pariser Kautieute wenigstens die ganzeSeine unterhalb Paris in ihren Händen. Diese Thatsache wardamals von viel grösserer Bedeutung als in unseren Tagen,da Paris damals ein Seehafen war (in dem Wappen vonParis befindet sich noch heute ein Seeschiff). Dieses Stapel-rechtwar also vornehmlich gegen die Kaufleute der Normandiegerichtet. Es unterschied sich insofern von dem oben er-klärten deutschen Stapelrechte, als hier, bei dem der StadtParis , fremde Kaufieute überhaupt nicht in Betracht kommen.Und das ist ein das Wesen sehr verändernder Unterschied. 17 )

Man spricht ferner von einem Stapelrecht der Hanse in den Niederlanden. Dieses bestand im dreizehnten Jahr-hundert in Brügge und wurde später (1280 und 1281) nachArdenburg verlegt. Das war eine Einrichtung, welche vonden fremden Kaufleuten ausging, wenn auch die Privilegiender Grafen von Flandern zur Erlaubnis nötig waren. Brügge ,später Ardenburg, war der Ort, an welchen einerseits dieKaufleute der Hanse ihre Waren brachten zum Verkauf inden Niederlanden und wo sich andrerseits die niederländi-schen Kaufieute einfanden, um diese Waren zu kaufen undden Hanse-Kaufieuten ihre Waren zu verkaufen. Hier lagalso das Recht auf Seiten der fremden Kaufleute, nicht aufSeiten der betreffenden Stadt. 18 )

Bis zu einem bestimmten Grade verwandt mit demdeutschen Stapelrecht waren die Bestimmungen, welche fürdie Märkte in einer Anzahl flandrischer Städte galten. Soheisst es z. B. in einem Privilegium für Thourrout: AchtTage vor und acht Tage nach der Messe von Thourroutkann in keiner Stadt von Flandern Tuch in Stücken (drapentier) verkauft werden, es sei denn auf einer Messe selbstin irgend einer Stadt; die Käufer und Verkäufer, und diees von Ort zu Ort transportieren, unterliegen Geldstrafen.Sobald die Messe von Thourrout beginnt, müssen die Hallenin allen Städten Flanderns geschlossen werden, bis achtTage nach derselben; bloss fremde Kaufleute, die zur Seekommen und gehen, sind nicht verhindert, während dieserZeit anderswo zu kaufen und zu verkaufen, ohne dass ihnen