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ANMERKUNGEN
tiefe thut, ja es wird sogar geklagt, dass man dort das Fahrwassernicht einmal durch angebrachte Maale bezeichne, und gerade in den-jenigen Uferstaaten, welche, wie oben gezeigt wurde, von der Schiff-fahrt auf der Elbe die höchsten Revenüen haben, Hannover, Mecklen-burg und Lauenburg , geschieht fast nichts für das Flussbett diesesStromes, was die am Ausgange desselben befindlichen unzähligen Stellen,welche unter dem ominösen Namen „Leichtfelder“ bekannt sind, zurGenüge beweisen. Denn obschon unter den Elbuferstaaten die Ver-einigung getroffen worden ist, dass jede einzelne Regierung gehaltensei, auf dem ihr ungehörigen Terrain für ein Fahrwasser von mindestens36 Zoll Tiefe Sorge zu tragen, so giebt es auf der Elbe doch noch sehrviele Stellen, an welchen bei niedrigem AVasserstande höchstens zweiDrittteile dieser normalen Stromtiefe vorhanden sind. Selbstverständlicherwächst infolge des jeweiligen Auffahrens, Leichtens etc. den Schiffern■hieraus nicht selten beträchtlicher Schaden. Selbst Sachsen und Öster-reich haben in dieser Beziehung noch nicht genug gethan, Preussennoch weniger, und in wie weit Mecklenburg und Hannover ihren des-fallsigen Verpflichtungen nachgekommen sein mögen, geht einfach ausder Thatsache hervor, dass auf der Niederelbe wegen mangelnder Tiefeoft über 100 Fahrzeuge hintereinander im Strome liegen und wochen-lang nicht eher von der Stelle können, als bis ihnen die Natur zu Hülfekommt.“
Eine sehr interessante Zusammenstellung aus Zeitungen, Büchern,Verordnungen etc. über den Druck des Stader Zolles findet sich in:Belästigung der Seeschiffahrt des Welthandels nach Hamburg - Altona und einem Teil des rechten Ufers der Nieder-Elbe durch den Hannover-schen Elb-Passage-Zoll bei Stade-Brunshausen seit 1715, Hannover 1856.
116 ) Siehe Anmerkung 61.
117 ) 40. Konferenz, 20. 3. 1821.
118 ) In der 14. Konferenz, 21. 9. 1819, sagte der hamburgischeBevollmächtigte Senator Pehmöller: „Dem reinen Sinn der Kommissions-aufgabe zufolge versteht es sich schon von selbst, dass die Ausmittelungdes status quo aller Elbzölle diejenigen allein betreffe, welche infolgeder Urkunden, in Bezug auf den Westpliälischen Frieden, von denrespektiven Staaten erhoben wurden. Die Eingabe der gedachtenköniglich preussischen Note legt der Sache einen ausgedehnteren Sinnbei. Der Gegenstand erfordert deswegen eine nähere Untersuchung,sowohl in Bezug auf jene Note, als in Betrachtung der Forderungender Wiener Schlussakte . Die gedachte Note enthält im Eingänge einesehr geeignete und umständliche Definition der königlich preussischenZölle. Es heisst daselbst: die Zölle bestehen teils in einer allge-meinen Zollabgabe, teils in besonderen örtlichen Zöllen,welche überdies erhoben werden, der Elbe eigentümlich sind undden Landtransport nicht treffen. Folglich sind die Waren zu Wasserteuerer als die, welche zu Lande verfahren werden. Durch die Zölle,welche der Elbe eigentümlich sind, wird die eigentliche Schiffsabgabe