ANMERKUNGEN
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bezeichnet; alles, was sonst an Zoll auf die Ware gelegt worden, ist,wie die Note sehr richtig anführt, eine reine Handelsabgabe.Aber bei Verhandlungen über freie Flussschiffahrt handelt es sich nichtum Handelsabgaben. Es ist ganz richtig: bei dem bisher gezwungenenStapel und Umschlag traf jede Ware, welche auf der Elbe verfahrenwurde und die preussischen Staaten passiren musste, die allgemeineZollabgabe neben der besonderen Schiifalirtsabgabe, aber das konnteman nicht Flussschiffahrtsfreiheit nennen, welche mit der Douano nichtszu schaffen haben soll. — In so ferne als der bisherige Gang der Dingegewesen, ist nicht allein der Elbhandel, das heisst: der Teil, der in diepreussischen Staaten ging, sondern auch die ganze Elbsohiffahrt in dasZollsystem hineingezogen, und folglich die allgemeine Abgabe von Waren,welche mittelst der Elbschiffahrt passiren, erhoben worden. Aber nachder Natur einer freien Flussschiffahrt sind Waren , welche mittelst derElbsohiffahrt passiren, weder eingehende, noch durchgehende, sondernvorbeigehende Waren. — Der Unterschied zwischen Accise undZoll scheint mir sehr wesentlich zu sein. Accise ist Consumtionsabgabeund hat mit dem Handel nichts gemein. Zollabgabe aber trifft denWarenhandel ein- und ausgehend, unter welcher Benennung man willund diese bedeutet das, was der 115. Artikel der Wiener Schluss-Aktemit „douanes“ bezeichnet, welche mit der Schiffahrtsabgabe nichts zuthun haben sollen. Wenn diese nun auf der Schiffahrt bisher ruhendeLasten gewesen sind, so liegt in der königlich preussischen Note schonin dem Worte „bisher“ die Hoffnung, dass sie es ferner nicht mehr seinwerden. Jeder Zoll, jede Abgabe, welche, unter welcher Benennung essei, auf die Ware als Gegenstand der Handelsbesteuerung ruhet, istkeine Schiffahrtsabgabe. Schiffahrtsabgabe ist die, welche in den könig-lich preussischen Zollgesetzen vom 13. März 1814, vom 8. September1814 und 26. Mai 1818 ganz präcise angegeben und sonderlich bezeichnetworden. In dem Edict vom 13. März 1814 wegen Aufhebung des Kriegs-imports heisst es in § 3 ausdrücklich: sie (nämlich diese ausserordent-liche Ein- und Durchfuhrabgabe) wird neben dem gewöhnlichen Ein-gangszoll und den Stromzöllen und der Consumtionsaccise erhoben.Die Anordnungen wegen des Ersatzzolles vom 8. September 1814 warenprovisorisch, aber auch dort wird in § 3 der Wasserzollgefällonamentlich gedacht und dass diese mit dem Ersatzzoll verbunden underhoben werden sollten. Alles beweiset den selbst in diesen Gesetzenangegebenen, richtig und rein getrennten Begriff der Schiffahrtsabgabevon jedem andern sonst benannten Zoll, um bei der zusammengefügtenErhebung den Unterschied in der Natur und dem Ursprung der Ab-gaben bemerklich zu machen. Schiffahrtsabgabe ist ferner diejenige,welche im königlich preussischen Zollgesetz vom 26. Mai 1818 im § 20mit Elbzöllen, welche zur Unterhaltung der Stromschiff-fahrt bestimmt sind (die eigenen Worte des Textes), angedeutetund Vorbehalten worden. Es ist also auch hier die Schiffahrtsabgabe
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