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Die Regulierung der Elbschiffahrt 1819 - 1821 / von Martin Kriele
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ANMERKUNGEN

von der Handelsabgabe bezeichnet und getrennt. Sobald man diesesPrincip nicht ganz festhält, so bleibt die Freiheit der Flussschiffahrtillusorisch. Bei der Vorschrift in Wien , einen Tarif für die Schiffahrts-abgabe anzufertigen, hat auch nicht die entfernteste Idee dafür seinkönnen, eine Transit- oder Durchfuhr-, eine Bin- und Ausgangsabgabedarin zu begreifen, weil dieses Lokalabgaben sind, die nur dann dieWaren treffen können, wenn sie wirklich in den Verkehr und auf dasTerritorium irgend eines Staats oder einer Regierung gelangen. Gehtaber diese Ware mittelst freier Flussschiffahrt bei dem Dominio solcherRegierung vorüber, so kann sie nur der Strompassagezoll oder dieSchiffahrtsabgabe, und nur diese allein treffen. Angenommen, abernicht zugegeben, dass der Grundsatz richtig wäre: alle Waren, welcheauf der Elbe verschifft werden, gehen durch die Uferstaaten und jedeRegierung derselben hätte das Recht und die Befugnis, in d e r Be-ziehung von diesen Waren irgend einen andern Zoll als den Strom-passagezoll oder Wasserzollgefälle oder Schiffahrtsabgabe bisherunter der allgemeinen Benennung Elbzölle bekannt zu erheben, undwollte dieses geltend machen, so ist nicht einzusehen, wie dabei Fluss-schiffahrtsfreiheit stattfinden könne, und wie wäre denn der Ausspruchin Wien, die Ströme als ein Ganzes zu betrachten, in Wirklichkeit zusetzen? Entweder der Elbestrom, in Bezug auf die Schiffahrt, ist einGanzes, das heisst: für die Entrichtung der Schiffahrtsabgabe, welchenur für den bewussten Zweck nach dem Tarif erhoben werden kann,fährt ein Fahrzeug, zum binnenländischen Verkehr geeignet, in allenRichtungen hin und her, von da, wo der Strom schiffbar wird, bis zurMündung desselben, oder er ist es nicht. Im ersten Falle besteht Schilf-falirtsfreiheit, im letzteren Schiffahrtszwang. Es war ja die ersteGrundlage zum Vertrage zwischen dem deutschen Reich und Frankreich 1804, dass alle Abgaben, z. B. Licent, Transite, Ein- und Ausfuhr etc.aufgehoben und die Rlieinschiffahrts-Octroi - Convention abgeschlossenund eingeführt wurde. Bekanntlich konnte dieser heilsame Vertrag,wegen der widerstrebenden Verfügungen des damaligen französischen Gouvernements nicht ins Leben gebracht werden; aber der 5. Artikeldes Pariser Friedens hat nicht nur für den Rhein, sondern auch füralle, dem ähnliche Ströme den Grund der Freiheit gelegt, worauf dieStaatsmänner in Wien das Gesetz gebaut, welches hier für die Elbe inAnwendung ausgesprochen werden soll. Die liberalen Grundsätze derköniglich preussischen Regierung bürgen für dieselbe. Am Rhein sinddiese Grundsätze sonderlich in der Rote des Herrn Jacobi vom 30.Oktober 1818 ausgesprochen worden. Den grossen Vorteil, welcher voneiner wirklich freien Elbschiffahrt auch für den königlich preussischenStaat erwachsen würde, darf ich den kundigen Staatsmännern derRegierung nicht entwickeln.

Diese Erklärungen erscheinen auf den ersten Anblick etwasunklar. Jedoch hat die Theorie von der sogenannten Auslandsqualitätder conventioneilen Ströme (nämlich nur mit Bezug auf Steuerver-