ANMERKUNGEN
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ein besonderes Regulativ festgesetzt werden, worin alles, was durchgemeinschaftliche Übereinkunft beschlossen worden, eingetragen wird.Dies ist der Sinn dos Artikels 108, auf welchen der Herr Minister sichbezieht. Es ist im gemeinen und im Staatsleben nichts nachteiliger alssich über vorgebliche Rechte zu täuschen, weil man in einem solchenFalle auf einer falschen Basis steht, mit deren Einsturz andere Vorteilezu Grunde gehen, die man sich hätte verschaffen können. Wir müssenuns also über das Magdeburger Stapolrecht nicht täuschen; es ist durchden Artikel 114 der Wiener Schlussakte aufgehoben, wenn nicht einFall eintritt, den wir gewiss als unmöglich annohmen können. Ebensowenig dürfen wir uns aber verbergen, dass der durch diese Aufhebungverursachte Schaden für die Stadt Magdeburg sehr bedeutend ist. Nurdarin kann ich dem Ilerrrn Minister unmöglich beistimmen, dass der114. Artikel aus besonnener Vorsicht der Stadt Magdeburg keine Ent-schädigung zugesagt habe, weil dadurch die nach dem gemeinen undVölkerrecht Proussen zustehende Entschädigungsforderung an dieübrigen Uferstaaton unversehrt erhalten werde. Der Herr Ministerverwechselt hier offenbar bürgerliches und Völkerrecht. Die vonihm angeführten Maximen: Qui sentit commodum, eliam incommodumsentiro tenetur und nemo potest locupletior fieri damno alteriussind ganz wahr im bürgerlichen Recht; aber das Völkerrecht erkenntsie nicht an. Seine Grundfeste sind die dem Schwächeren durchden Stärkeren nuferlegten Bedingungen und wenn auch Staats-verträgo zwischen gleichen Mächten unter gleichen Verhältnissen ge-schlossen werden, so hat doch jede derselben bei Abschliessung solcherVerträge die Absicht, sich auf Kosten der anderen Vorteile zuzusichern.So wie bei den meisten Staatsvorträgen eine Entschädigung des ver-lierenden Teiles unmöglich ist, so kann eine solche nicht ausdrücklichstipulirte Entschädigung nicht als stillschweigend vorausgesetzt werden.Schwerlich hat jo ein Staatsrechtslehrer diesen Satz behauptet.“
Auch der Finanzminister, Baron Iflewitz, schrieb am 5. II. 1819an den Grafen Bernstorff, dass die Uferstaaten ausser Preussen Magde-burg zu entschädigen hätten.
Der Rat und die Kaufmannschaft Magdeburgs schrieben in ihremMemoire vom 29. 10. 1819 in dieser Hinsicht: „Ein andrer Punkt dürftenoch sehr beachtenswert sein; dies ist die Entschädigung, welcheMagdeburg für den Verlust des Uminderechtes auf alle nur denkbarenFälle zustehen würde. Freilich wäre dies nur ein trauriges Auskunfts-mittel für die Stadt, deren Kämmerei wohl entschädigt werden kann,deren Wohlstand aber immer verloren ginge. Zweifelhaft kann dieVerpflichtung der üferstaaten zur Entschädigung von Magdeburg nichtsein, da sich nicht annehmen lässt, dass Preussen, das durch den Ver-trag schon so nachteilig gestellt wurde und so viel aufopferte, die Ent-schädigung allein übernehme, wohl aber dafür sorgen würde, dass seinetreue Stadt nicht zum Vorteil des Auslandes ganz an den Rand desVerderbens geriete. Das Recht ist seitens der Stadt titulo oneroso