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ANMERKUNGEN
haben, so würde der preussischo Staat schon mit Bezahlung dieserSumme den Anfang machen müssen, wenn zu solcher die Uferstaatennicht nach klarem Recht vcrpfliehtot wären. Dadurch würde aberimmer nur der Wert des Stapelrechtes im Jahre 1554, nach dem jetzigenSilberwert berechnet, bezahlt sein. Da aber durch die höhere Kulturund durch die unglaublich vermehrte Volksmenge aller Staaten, welcheihre Bedürfnisse über Magdeburg zogen , das Magdeburger Stapelrechtjährlich und bedeutend im Wert stieg, so stieg auch im gleichen Ver-hältnis der Betrag der Entschädigungssumme, die Magdeburg jetzt zufordern berechtigt ist, so gewiss als sieh z. B. die jetzige preussischoDynastie auch nicht entfernt als vollständig befriedigt erklären könnte,wenn ihr gegen Erlegung des blossen Silbers, welches im Jahre 1415die Summe von 400 000 Goldgulden enthielt, die ganze Mark Branden-burg wieder abgefordert würde, welche mitsamt der Churwürde damalsfür diese Summe gekauft wurde. Dieses Beispiel beleuchtet die Be-hauptung des österreichischen^Kommissars in Dresden , nach welcherMagdeburg deshalb keine Entschädigung zu fordern berechtigt sein soll,weil seiner Meinung nach alle erteilten kaiserlichen Privilegien heutenoch widerruflich sein sollen. Diese Gründe werden allein ausreichendsein, um zu beweisen, wie vorsichtig besonders bei der augenblicklichenLage der Staatskassen die preussischo Verwaltung, welche bei Erlassungdos Staatsschuldenedikts vom 17. 1. c. mit Recht auf diese grosse Aus-gabe nicht rechnete, sein muss, um auch nicht einmal den Gedankenbei den übrigen Uferstaaten aufkommen zu lassen, als werde Proussenje das Magdeburger Stapelreeht aufheben, bevor noch die Entschädigungder Stadt Magdeburg auf Kosten der übrigen Uferstaaten erfolgt sei.“Ich glaube, nach dem bereits Erörterten auf den Inhalt des Vor-stehenden, soweit er hier in Betracht kommt, nicht näher cingehcn zumüssen. Ich stelle diesen immerhin sehr interessanten und von scharfausgeprägtem Patriotismus zeugenden Ausführungen des Ilaudelsministersdie diesbezügliche Stelle aus der auf Wunsch des Fürsten Hardenberg angefertigten Kritik des Goheimrats Schoell gegenüber: „Artikel 114(der Wiener Akte). Wenn der Herr Minister hier behauptet, dass dasMagdeburger Stapelrecht nicht ohne Zustimmung Preussens könne auf-gehoben werden und dass folglich dieser Staat an seine Einwilligungdie Bedingung einer vollständigen Entschädigung knüpfen könne, so istdiese Erklärung abermals eine Folge der einseitigen Ansicht, nachwelcher der Herr Minister in den Artikeln 108 —116 nichts weitererblickt als eine Verfügung über die Elbschiffahrt. Diese Artikel habenaber den weit höheren Zweck, Grundsätze festzustellen, nach welchendie Schiffahrt aller Ströme, welche durch mehrere Länder fliossen, statthaben soll. Es ist aber bei weitem nicht hinreichend, dass dergleichenallgemeine Grundsätze ausgesprochen sind, sie müssen auf die jedes-maligen Lokalitäten angepasst und zugleich dasjenige erörtert werden,was die Artikel der Finalakte unbestimmt gelassen haben. Es mussalso für jeden schiffbaren Strom, welcher mehrere Territorien berührt,