ANMERKUNGEN
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tasten zu können glaubte. — Das europäische Völkerrecht erkenntfolgende Sätze als ausgemacht und unbestritten an, wie Putter, Martens,Schmalz etc. bezeugen: a) Staatsverträge, in welchen Leistungen ohneverhältnismässige Gegenleistungen versprochen worden, müssen beizweifelhafter Deutung allemal zu Gunsten des Staats erklärt werden,welcher jene den Mitvertragenden so vorteilhaften Leistungen verspricht,b) Dio Deutung eines Staatsvertrags, muss immer gegen die Mitver-tragenden gemacht werden, welche aus dessen Erklärung nach ihremSinn die grösste Abänderung der gegenwärtigen Lage der Dingo oderim gegenwärtigen Besitze ableiten wollen, c) Es ist ein grosser Unter-schied zwischen Staatsverträgen, worin ein besitzendes Recht abgetretenwird und wodurch also der souveräne Wille einer souveränen Machtdem Recht einer andern definitiv unterworfen wird, und zwischen einemStaatsvertrage, in welchem, wie in oben kommentierten Artikeln derSchlussakte des Wiener Kongresses, nur versprochen wird, dass dieAbtretung eines besitzenden Rechts künftig erfolgen soll. — Darausfolgt, dass Preussen, als es in Wien versprach, es solle die Aufhebungdes Magdeburger Stapelrechtes unter den vorbehaltenen Bedingungenkünftig erfolgen, keineswegs zugleich dem Rechte entsagte, künftig diemöglichen und billigen Bedingungen auszusprechen, unter welchen jeneAufhebung geschehen solle. — Die Entschädigung der Stadt Magde-burg, wofür Preussen in jedem Fall stehen muss, beträgt eine so grosseSumme, dass Preussen auch in finanzieller Hinsicht sein habendes, un-bestreitbares Recht, die Entschädigung von den Uferstaaten zu fordern,nicht aufgeben kann. Es ist eine durchaus irrige Ansicht, wenn be-hauptetwird, alle natürlichen Vorteile seiner Lage, seiner Verbindungenund seiner Kräfte könnten Magdeburg bei Bezahlung der Entschädigungzu Gelde angerechnet und diese Entschädigung dadurch zu Wassergemacht werden. Magdeburg hatte alle jene Vorteile ohnehin. Eswollte mehr haben und deshalb kaufte die Stadt das Stapelrecht. Ver-liert die Stadt dieses Recht, so verliert sie alles, was sie früher er-kaufte, ausbildete und nach und nach zu der Grösse heranzog, welcheso vorteilhaft für den preussischen Staat wurde, dass die fremdenStaaten deren Last fühlten und diese jetzt abzuschütteln suchen. KeinGerichtshof wird nach bestehender preussischer Gesetzgebung der StadtMagdeburg nur die Restitution der Summe von 45 000 Gulden, die sieim Jahre 1554 zuletzt für das Stapelrecht bezahlte, zuerkennen ohneRücksicht auf den wahren jetzigen Wert des Stapelreclits. Das Land-recht sichert der Stadt Magdeburg eine vollständige Entschädigung zu.Ob der richterliche Spruch diesen wahren Wert nach der Rechnungder Stadt auf Thl. Gr. Pf. bestimmen wird, ist ungewiss; aber sovielist gewiss, dass schon die Restitution der 45 000 Gulden des Jahres1554 allein an reinem Silber jetzt 46 666 2 / 3 rthl. preussisch Courantverlangt. Da nun weiter im Jahre 1554 bezahlte 100 Thl. jetzt nachden bekannten als zuverlässig geltenden Tabellen Evelines einen Wertvon 687 Thl. und also 46 666 2 / 3 Thl. einen Wert von ca. 296 320 Thl.