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ANMERKUNGEN
Vater der freien Elbschiffahrt! Siehe hierüber: Biedermann, Geschichteder Leipziger Kramer-Innung 1477—1880 (als Manuskript gedruckt).1881, pg. 65/66.
Wie die in Ruhrort erscheinende Rheinisch-Holländische Schiffahrt-Zeitung am 19. August 1894 mitteilte, plant die russische Regierungdie Erbauung eines Weichsel-Umschlaghafens hart an der preussischen Grenze. Alle stromab kommenden Kähne und Frachten sollen in diesenHafen aufgenommen werden, der Verkauf der Hölzer soll von dort ausstattfinden, ebenso soll dort die Umladung der Ware in proussischeKähne erfolgen. Anderseits sollen dann die preussischen Kähne nurbis zu diesem Umschlaghafen fahren und dort ihre Waren auf russischeKähne überladen. Diese Einrichtung würde sehr an die alten Umschlag-rechte erinnern; allerdings spielen jetzt auch Zollfragen hierbei eine Rolle.
170) Siehe: Iloffmann, 1. c. III. Band, pg. 515.
171) Francke an Hardenberg, 2. 11. 1821.
172) Siehe auch: Denkschrift Graf Bernstorft's über den Magde-burgischen Stapel vom 13. 9. 1820. In ihr wird auch besonders her-vorgehoben , dass die 45 000 Gulden (deren Realwert für 1820 er auf93 333'/ 3 Thl. in einer nicht zu kontrollirenden Berechnung angiebt)„nicht allein für den Stapel, sondern auch für alle Markt-, Zoll- undSchüppenstuhl-Rechte“ gezahlt seien.
173) Vgl. Iloffmann in Anmerkung 170.
174) Vgl. Denkschrift des Handclsministers Grafen von Bülow,4. 11. 1820; dort heisst es unter anderem: „Eben weil die Schlussaktevon der Entschädigung nicht spricht und sonach keine Ausnahme vomgemeinen Rechte festsetzt, behält solches seine volle Kraft. Diesesaber spricht sich über diesen Fall ganz bestimmt aus. Es sagt allge-mein gültig: qui sentit commodum — hier also die sämtlichen Ufer-staaten ausser Preussen — etiam incommodum sentire tenetur — hierdie Entschädigung Magdeburgs . Ferner: nemo — also auch kein Elb-uferstaat — potest locupletior fieri damno alterius — Magdeburg odervielmehr Preussens Untertlianen, weil der preussische Staat nach dennur gerechten Grundsätzen des allgemeinen Landrechts Th. 1, Tit. 8Magdeburg selbst vollständig entschädigen müsste und zwar zugleichbei der Aufhebung, wenn er nicht dafür sorgte (cf. § 31), dass Magde-burg von den durch die Aufhebung gewinnenden Uferstaaten für denVerlust seines titulo quam maxime oneroso errungenen und erhaltenenStapelrechtes entschädigt würde. — Die Aufhebung des Stapels vonMainz und Köln , die unterdess noch nicht ganz beendet ist, kann hiernicht als Analogie dienen. Die damaligen Verhältnisse bestimmte einerücksichtslose Übermacht, die keinen Gründen des Rechts, welchesohnehin nicht verteidigt werden durfte, Gehör gab. Magdeburg istkeine Stadt, die Preussen von den Verbündeten als Gnadengeschenkerhielt, sondern eine altpreussische, durch die preussischen Waffenwieder eroberte Stadt, deren Privatreehte während der westphälischenRegierung selbst der fremde Eroberer ohne Ungerechtigkeit nicht an-