ANMERKUNGEN
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Geschäftsmann weiss solchen Vorteil für seinen Betrieb selbst am bestenzu erkennen uml zu benutzen. — Dagegen aber kann schon allein derGedanke des gezwungenen Stapels oder Umschlages weder mit Rechtnoch Billigkeit bestehen, wenn von Flusssehiffahrts- und Handelsfreiheitdie Rede ist und wenn angemessene Resultate aus den Verhandlungenzur Beförderung derselben hervorgehen sollen. —• “Wenn ein Geschäfts-mann in Böhmen oder Sachsen einsehcn muss, dass es seinem Interessenützlich sein werde, seine Ladung auf der Fahrt in irgend einem Hafenan der Elbe aus- oder einzuladen, wird er es wohl thun; aber warumihn wider seinen Willen dazu zwingen? Solcher Zwang liegt weder inrichtigen Grundsätzen über Handel und Verkehr, noch in dem Geistedes neuen Gesetzes. — Zu allen Zeiten ist die Meinung: man müsseden Handel ohne Zwang gehen lassen, die vorherrschende gewesen.Aber das Schwanken in den Grundsätzen, die Handelsverbote, diePrivilegien des Mittelalters mit allen Unbilden der Beamten, Willkür,Folge lästiger Kontrollen, hielten den Verkehr wechselweise minderoder mehr beschränkt, und an einen Zustand gebunden, der jenemZeitalter zugemessen, von Erteilung der Gnadenbriefe abhängig war.Jetzt sind die Fesseln gebrochen; wir haben einen Freiheitsbrief er-halten, den Brief, welchen Deutschlands Staatsmänner zu Wien inWeisheit geschrieben und mit Gerechtigkeit besiegelt haben. — Solange Staaten den Teil ihrer Einkünfte, der auf dem Handelsverkehrlastet, nicht ganz entbehren können, darf es keinem vernünftigen Ge-schäftsmann einfallon zu erwarten, dass solches Einkommen mit einemMal schwinden oder aufgehoben werden könne. So lange ein Handels-ort durch die möglichste Freiheit und bequeme Einrichtungen sich demVerkehr vorzugsweise empfiehlt, wird er nicht verlassen werden. Abereinen Anfang in Ermässigung der Zollsätze zu machen und jeden Zwangzu entfernen, um den Handel von selbst in seine rechten und nützlichenKanäle zu leiten, das scheint nicht allein eine billige Forderung unseresZeitalters zu sein, sondern auch in dem wahren Sinne des uns zurAnwendung gegebenen Systems des Wiener Vertrages begründet zuliegen“.
169) Die sog. Stapelgerechtigkeiten in Bremen, Minden undMünden hob der § 3 der Weser-Schiffahrts-Akte vom 10. 9. 1823 auf.Über die Aufhebung der Rhein-Umschlagsrechte vgl. Klüber, Aktendes Wiener Kongresses in den Jahren 1814 und 1815, Erlangen 1815,III, Heft 9 — 11. — Ganz im Gegensatz zu den antiquirten Anschau-ungen der Magdeburger standen die Leipziger, welche die Schädlich-keit ihres Umschlagrechtes für den Handel bereits 1807 einsahen undeingestanden. Das Gutachten der dortigen Kramermeister und Depu-taten des Handels vom 28. 9. 1807 an den König Friedrich August I. ,welches die „wohlthätigsten Folgen der freien Elbschiffahrt und derBeseitigung der Elbzölle“, was bereits damals Napoleon verlangte, un-umwunden zugab, ist so recht das Gegenstück zu den magdeburgischenRegierungseingaben. Napoleon ist also in gewissem Sinne auch der