steins von dem herzoglichen Amtmann die Dörfer Lübbersdorf, Boll-brügge, Kremsdorf und Sievershagen niedergelegt und die bestehen blei-benden Dörfer gezwungen für die neu gebildeten Höfe Dienste zuleisten.
Es hält vielleicht jetzt einigermassen schwer, sich ein recht an-schauliches Bild von dem damaligen Wirthschaftsbetriebe auf den Höfenund Bauerstellen zu machen.
Alle Arbeit auf den Höfen musste durch die Hand- und Spann-dienste der gutsuntergehörigen Hufner, Käthner und Insten in unent-geltlicher Frohnde verrichtet werden. Zu dem Zwecke mussten dieHufner in der Regel täglich 8 Pferde und 5 Menschen, die sie völligzu unterhalten hatten, in den Hofdienst schicken.
Käthner und Insten verrichteten Handdienste. Zu diesen regel-mässigen Diensten kamen dann noch ungezählte ausserordentliche, so-dass z. B. in dem Amte Cismar die dienstpflichtigen Hufner in derRegel 16 Pferde halten mussten, um ihren Verpflichtungen gerechtwerden und daneben ihr eigenes Land bestellen zu können.
Die Grösse der Dienstlast hing natürlich von dem Verhältnisseab, in welchem sich das Areal der dienstpflichtigen Bauernländer zuden Hoffeldern befand. Aus einer um 1760 von der Landwesens-Commission in Kopenhagen angestellten Untersuchung ergiebt sich,dass es im Allgemeinen zwischen den Verhältnisszahlen 8 : 1 bis 1 : 1ja selbst 1 : 2 schwankte. In Dänemark war es im Ganzen günstiger;auf den königlichen Domänen z. B. etwa wie 6:1, in Holstein amungünstigsten, da hier meist nur eine gleiche, bisweilen selbst einekleinere Fläche Bauernland dem Hoflande gegenüber stand, das imFrohndienste bestellt werden musste.
Zu verschiedenen Malen wurde der Versuch gemacht wenigstensdie. ungemessenen Hofdienste in gemessene umzuwandeln. Diedahingehenden Verordnungen blieben aber meist unbeachtet, wurdenauch wohl später ausdrücklich wieder aufgehoben. So waren die Guts-untergehörigen der Willkür der Gutsherren ziemlich schutzlos überlassen,denen ausdrücklich der sog. D ien st zw ang, d.h. das Recht zuerkanntwar durch körperliche Züchtigung die verlangte Arbeitzu erzwingen. Und diese Befugniss wurde auf die Pächter, Ver-walter u. s. w. übertragen.
Dass der Ertrag der mittelst solcher Arbeitsleistungen bestelltenLändereien ein sehr geringer war, wird man begreiflich finden. Hanssennimmt an, dass auf den mit leibeigenen Bauern besetzten Gutswirth-