20
Creditanstalten für den ländlichen und städtischenGrundbesitz. Wir wollen, da dieser Entwurf nicht einmal anden Reichstag gelangte, wahrscheinlich, weil er von vornhereinin den betheiligten Kreisen als eine wenig gelungene Arbeit an-gesehen wurde, ihn nur mit wenigen Worten skizziren. Die Con-cession seitens des Staats für Errichtung von Grundcredit-An-stalten ist fallen gelassen; die Ausgabe von Noten und vonVerschreibungen über unverzinslich angenommene Gelder ist denAnstalten nicht gestattet. Hypotheken-Briefe dürfen in Höhe dererworbenen Hypotheken-Forderungen ausgegeben werden, vonActiengesellschaften jedoch nur bis zum 2ofachen Betrage desbaar eingezahlten Actiencapitals. Im § 14 wird eine Aufsicht desStaats durch Staatscommissarien angeordnet. Der Entwurf ent-hält mannigfache Specialitäten über die Geschäfte der Banken,welche ihm von der Kritik übel angerechnet wurden. Wir ge-stehen, dafs, abgesehen von dem Fehler einer zu engen Be-grenzung der Beleihung und des allzuhäufigen Zurückgreifens aufdie Staatsaufsicht, der Entwurf einen Kern enthält, der wohl Be-achtung verdient und der für eine spätere Gesetzgebung aufdiesem Gebiete nicht verloren sein wird.
Der volkswirthschaftliche Congrefs nahm nur selten Gelegen-heit, seine Stellung zur Grundcreditfrage zu formuliren. Derdritte volkswirthschaftliche Congrefs zu Cöln fafste eine Resolution,die dahin ging, dafs der Staat zur Hebung des Grundcredits nichtsBesseres thun könne, als die Hindernisse zu beseitigen, die ihnhemmen, namentlich die schwerfällige Hypotheken-Gesetzgebung.Der neunte Congrefs zu Stuttgart (1861) erachtete überhaupt denRealcredit in Deutschland als ausreichend und nicht gefährdet.Der zu Breslau im Jahre 1868 abgehaltene Congrefs beschäftigtesich mehr mit der Grundcreditfrage und beschlofs:
1) Es ist nöthig, dafs seitens der Staatsregierung Normativ-Bedingungen aufgestellt werden, auf deren Basis sich ohnestaatliche Bevormundung, aber auch ohne Privilegien Ver-gesellschaftungen mannichfachster Art seitens der Inter-essenten beim Realcredit bilden können.
2) Es bedarf der Reform des formellen und materiellenHypothekenrechts, wobei das freie Dispositionsrecht derParteien als Grundlage zu betrachten sei, ferner einerVereinfachung des Subhastations-Verfahrens, sowie einerErmäfsigung des Kosten- und Stempeltarifs.