9· Die BauDianii s chen Erben.
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den Halss , doch die nicht allzu kostbar , und Punge mit Steinen zum höchsten3 o. Fl. r. werth, wie amh Silberne oder vergoldte Gürtel zu tragen befugtseyn. Jedoch wird der Krätschmer- und Part - Crämer ־ Aeltcsteu , wie auchder Reich-Gramer Ehe - Conior/innen eine goldene Kette zu tragen srcygelas'sen.Zum Vi er dt en, Werden dem Gesinde, alss Kauffrnanns - und Herren Dienern,Handwerks ־ Gesellen , Dienst - Weibern und Mägden, nicht allein alle obigeund bey No. 1. 2. und 3. genannte Stücke ernstlich verbothen , sondern auchkeine andere Kleidung, als von Wolle, und zum höchsten von Camel - Haaren,wie auch endlich ein Silberner Gürtel erlaubet.Und nachdem auch
Fünfftens durch die stets veränderliche Mode das gemeine Weibs - Volk den Vor-nehmen Personen alles gleich machen, und dadurch der in einem gemeinenWesen nöthige Unterscheid in den Ständen zerrittet werden wil ; Als verbittenWir hiermit nachdrücklich, dass kein Handwercks Weib, Tochter oder einigesDienst - Mensch einen Manteau, oder aufgesteckten Schlaff-Rock zu tragen,sich nicht unterstehen sol.
Zum Achten dem Luxui , und der Pracht der Wagen, länger nicht nachzusehen,sondern solchen zu restringagli die Nothwendigkeit erfordert, so verordnenWir, dass keiner, als die Doctor es , Kauffmanvs - Aeltesten , Kirchen-und ?10-spital - Vorsteher , Bürger Capitain, und diejenigen Gelehrte und Kauffleule, sozwanzig Jahr lang Bürger allhier seyn, sich der Wagen bedienen mögen,doch sollen dieselbigen nicht vergoldet, und nur mit Leder, Wollenen Tripp,oder einländischem Tuch gefüttert seyn ; Wie denn auch denen Gast-Wirthenvor ihre Gäste einen Wagen zu halten unbenommen verbleibet.
Desgleichen stehet denen Zunsits - und Handwercks - Persohnen , so ihre Nahrungenmit Pferden treiben müssen , alss Krätschmern , Färbern , Fleischern , Tuch-scheerern, Hirdlern., und Lehn-Kutschen , jedoch nur zu ihrer Nahrung, kei-nes Weges aber vor ihre oder der ihrigen Persohnen, Pferde zu halten, frey,denen andern allen werden die Pferde und Wagen verbothen.Letztlichen, und zum
Neundten, hat auch der Ueberfluss und Hossarlh bey Hochzeiten und Kindtauf-sen, dergestalt über hand genommen , dass verschiedene Persohnen ihr Vermö-gen so Sie zusammen bringen sollen , und sich bey diesen kummerhafften Zei-ten, damit hätten nähren können, theils aufs die Hochzeiten, theils aufs disKindtauffen und Sechswochen - Bette verwendet; Dannenhero verordnen Wirhiermit ernstlich, das bey Vermeydung empfindlicher Strasse bey den Hoch-zeiten kein Uberhufs mehr sol gebrauchet, noch die Sechswochen - Bette mitso kostbaren Seidenen Vorhängen, und überflüssigen weissen Spitzen nicht be-hangen noch bebrämet werden sollen.706. Nachrufs der Ehren Leopoldi I. Magni, Oder Historische Lob - und Gedenck-Nede, κ. enf*worffcn von Gottfried Schultzen, Phil, et Med. Doct. und Practice. Breßlau, in derTaumannifchcn Erben Druckerey druckts Zoh. Jancke, Factor. 4. ! Alph. 22 Bogen.
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