Teil eines Werkes 
Theil 1 (1777)
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Hochzeit machen. Beilager halten. :c. 2x5

Wahrheiten, welche noch darin gefunden werden, sindohne alle Ordnung durch einander geworfen.

166. Hochzeit machen. Beilager hal-ten. Ehelichen. Heirachen. Sichvermahlen. Freien. Sichbeweiben.

lle diefe Wörter drücken die Verbindung zwoer Perso-nen, von verschiedenem Geschlechte aus; Aber daserste siehet mehr auf die Gebrauche, welche bei derglei-chen Verbindungen gewöhnlich sind, die andern mehr aufdie Verbindung selbst, wiewohl mit einem gewissen Un-terschied.

Man sagt von den Personen selbst, welche sich ver-binden: Sie machen Hochzeit an dem Tage, da ihreVerwandte und Freunde sich dem Gebrauch nach versamm-len, uni als Zeugen bei ihrer Verbindung gegenwärtig zuseyn, und da es der Gebrauch eingeführet hat, daß denVerwandten und Freunden, an solchem Tage, ein Gast,mahl gegeben wird, so sagt man von denen, welche dieKosten dazu hergeben: Sie haben dem neuen Paaredie Hochzeit gemacht.

Ein Vater giebt seiner Tochter die Hochzeit, odermacht ihr die Hochzeit, wenn er die Kosten dazu her-giebt, auf solche Weise, daß ihr dieselben in derErbschafrnicht angerechnet, und das Theil, welches sie nach seinemTode zu hoffen hat, desweqen> nicht geringer, als der an-dern Kinder ihres werden soll. Ein Bruder, welcher eineunverheirathete Schwester bei sich hat, macht ihr dieHochzeit, wenn er alle Kosten tragt, weiche bei ihrerehelichen Verbindung, dem Gebrauch m:ch, erfodcrt wer-den, ohne daß sie von dem Ihrigen, d^zu beitragen dürfe»In eben dem Verstände si'.gt man: Ein Herr hat seinemBedienten die Hochzeit gemacht, u. s. w.

Das