Vorrede. vn
Man kann aber cmö der Natur der Urtheils-kraft (deren richtiger Gebrauch so nothwendig undallgemein erforderlich ist, daß daher unter dem Na-men des gesunden Verstandes kein anderes, alseben dieses Vermögen gemeynet wird) leicht ab-nehmen, daß es mit großen Schwierigkeiten beglei-tet seyn müsse, ein eigenthümliches Princip dersel-ben auszufinden (denn irgend eins muß es n piioiiin sich enthalten, weil es sonst nicht, als ein be-sonderes Erkenntnißvermögen, selbst der gemeinstenCritik ausgesetzt seyn würde), welches gleichwohlnicht aus Begriffen a xrioi-i abgeleitet seyn muß;denn die gehören dem Verstände an, und die Ur-teilskraft geht nur auf die Anwendung derselben.Sie soll also selbst einen Begrif angeben, durch deneigentlich kein Ding erkannt wird, sondern der nurihr selbst zur Regel dient, aber nicht zu einer ob-jectiven, der sie ihr Urtheil anpassen kann, weildazu wiederum eine andere Urtheilökraft erforder-lich feyn würde, um unterscheiden zu können, obes der Fall der Regel sey oder nicht.
Diese Verlegenheit wegen eines Princips (essey nun ein subjsctives oder objectives) findet sichhauptsachlich in denjenigen Beurtheilungen, die man
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