Einleitung. xv
lich ist, welche, da sie zur theoretischen Philesophie ge-hören, jenen Vorschriften als bloßen Corollarien ausderselben (der Naturwissenschaft) unterworfen sind, undalso keine Stelle in einer besondern Philosophie, diepractische genannt, verlangen können. Dagegen ma-chen die moralisch-practischen Vorschriften, die sich ganz-lich auf dem Freiheitsbegriffe, mit völliger Ausschlies-sung der Bestimmungsgründe des Willens aus der Na-tur, gründen, eine ganz besondere Art von Vorschriftenaus: welche auch, gleich denen Regeln welchen dieNatur gehorcht, schlechthin Gesetze heißen, aber nicht,wie diese, auf sinnlichen Bedingungen, sondern auf ei-nem übersinnlichen Princip beruhen, und, neben demtheoretischen Theile der Philosophie, für sich ganz allein,einen andern Theil, unter dem Namen der practischenPhilosophie, fordern.
Man siehet hieraus, daß ein Jnbegrif practischcrVorschriften, welche die Philosophie giebt, nicht einenbesonderen, dem theoretischen zur Seite gesetzten, Theilderselben darum ausmache, weil sie practisch sind; denndas könnten sie seyn, wenn ihre Principien gleich ganz«lich aus der theoretischen Erkenntniß der Natur herge«nommen waren (als technisch-practische Regeln); son-dern, weil und wenn ihr Princip gar nicht vom Na-turbegriffe, der jederzeit sinnlich bedingt ist, entlehnt ist,mithin auf dem Übersinnlichen, welches der Freyheits-begrif allein durch formale Gesetze kennbar macht, be-