XVI Einleitung.
ruht, und sie also moralisch-practisch, d. i. nicht bloßVorschriften und Regeln in dieser oder jener Absicht,sondern, ohne vorgehende Bezugnehmung auf Zweckeund Absichten, Gesetze sind.
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Vom Gebiete der Philosophie überhaupt.
So weit Begriffe a priori ihre Anwendung haben,so weit reicht der Gebrauch unseres Erkenntnißvermö-gens nach Principien, und mit ihm die Philosophie.
Der Jnbcgrif aller Gegenstande aber, worauf jeneBegriffe bezogen werden, um, wo möglich ein Erkennt-,viß derselben zu Stande zu bringen, kann, nach der ver-schiedenen Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit unsererVermögen zu dieser Absicht, eingetheilt werden.
Begriffe, sofern sie auf Gegenstände bezogen wer-den, unangesehcn, ob ein Erkenntniß derselben möglichsey oder nicht, haben ihr FeU', welches bloß nach demVerhaltnisse, das ihr Object zu unserem Erkenntnißver-mögen überhaupt hat, bestimmt wird. — Der Theildieses Feldes, worin für uuS Erkenntniß möglich ist,ist ein Boden > terriroiinin) für diefe Begriffe und dasdazu erforderliche Erkenntnißvermögen. Der Theil desBodens, worauf diese gesetzgebend sind, ist das Ge-biet (äirio) dieser Begriffe, und der ihnen zustehendenErkenntnißvermögen. Erfahrungöbegriffe haben also
zwar