Einleitung. XV»
zwar ihren Boden in der Natur, als dem Inbegriffealler Gegenstande der Sinne, aber kein Gebiet (sondernnur ihren Aufenthalt, äoiriicilwm); weil sie zwar ge-setzlich erzeugt werden, aber nicht gesetzgebend sind, son-dern die auf sie gegründeten Regeln empirisch, mithinzufallig, sind.
Unser gesammtes Erkenntnißvermögen hat zwey Ge-biete, das der Naturbegriffe, und das des Freyheits«begrifs; denn durch beide ist es a xriori gesetzgebend.Die Philosophie theilt sich nun auch, diesem gemäß, indie theoretische und die practische. Aber der Boden, aufwelchem ihr Gebiet errichtet, und ihre Gesetzgebungausgeübt wird, ist immer doch nur der Jnbegrif derGegenstände aller möglichen Erfahrung, sofern sie fürnichts mehr als bloße Erscheinungen genommen werden;denn ohnedas würde keine Gesetzgebung des Verstan-des in Ansehung derselben gedacht werden können.
Die Gesetzgebung durch Naturbegriffe geschiehtdurch den Verstand, und ist theoretisch. Die Gefttzge-bunz durch den Freyheitsbegrif geschieht von der Ver-nunft, und ist bloß practifch. Nur allein im Practi-sche» kann die Vernunft gesetzgebend seyn; in Ansehungdes theoretischen Erkenntnisses (der Natur) kaDi sie nur(als gesetzkuniug, vermittelst des Verstandes) aus ge-gebenen Gesetzen durch Schlüsse Folgerungen ziehen, diedoch immer nur bey der Natur stehen bleiben. Umge-kehrt aber, wo Regeln practisch sind, ist die VernunftRains Lnr, d. Mcheilel'r. b