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Critik der Urtheilskraft / von Immanuel Kant
Entstehung
Seite
XVIII
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xvur Einleitung.

nicht darum sofort gesetzgebend, weil jene auch tech-nisch-practisch seyn können.

Verstand und Vernunft haben also zwey verschie-dene Gesetzgebungen auf einem und demselben Bodender Erfahrung, ohne daß eine der anderen Eintragthun darf. Denn so wenig der Naturbegrif auf die Ge-setzgebung durch den Freyheitsbegrif Einfluß hat, ebenso wenig stört dieser die Gesetzgebung der Natur.Die Möglichkeit, das Zusammenbcstehen beider Gesetz-gebungen und der dazu gehörigen Vermögen in dem-selben Subject sich wenigstens ohne Widerspruch zudenken, bewies die Critik der r. V., indem sie dieEinwürfe dawider durch Aufdeckung des dialectischenScheins in denselben vernichtete.

Aber, daß diese zwey verschiedenen Gebiete, die sichzwar nicht in ihrer Gesetzgebung, aber doch in ihrenWirkungen in der Sinnenwelt unaufhörlich einschränken,nicht Eines ausmachen, kommt daher: daß der Na-turbegrif zwar seine Gegenstande in der Anschauung,aber nicht als Dinge an sich selbst, sondern als bloßeErscheinungen, der Freyheitsbegrif dagegen in seinemObjecte zwar ein Ding an sich selbst, aber nicht in derAnschauung vorstellig machen, mithin keiner von beidenein theoretisches Erkenntniß von seinem Objecte (undselbst dem denkenden Subjecte) als Ding an sich ver-schaffen kann, welches das Übersinnliche seyn würde,wovon man die Idee zwar der Möglichkeit aller jener

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