XXIV Einleitung.
für sich, ohne Vermischung mit dem BegehrnngsvermZ-gen, betrachtet wird) als Vermögen eines theoretische»Erkenntnisses ans die Natur bezogen wird, in Anse-hung deren allein (als Erscheinung) es uns möglich ist,durch Naturbegriffe a priori, welche eigentlich , reineVerstandesbegriffe sind, Gesetze zu geben. — Für dasBegehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen nachdem Freyheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in derallein dieser Begrif Statt hat) g priori gesetzgebend. —Nnn ist zwischen dem Erkeuntniß- und dem Begehrungs-vermögen das Gefühl der Lust, so wie zwischen dem Ver-stände und der Vernunft die Urtheilskraft, enthalten.Es ist also wenigstens vorlaufig zu vermuthen, daß dieUrtheilskraft eben sowohl für sich ein Princip a priorienthalte, und, da mit dem Begehrungsvermögen noth-wendig Lust oder Unlust verbunden ist (es sey daß sie,
Objects, die sogar durch das Bewußtseyn ihrer Unzuläng,lichksit zum Effect von der Bestrebung dazu nicht abgehal-ten werden kann. Warum aber in unsere Natur derHang zu mit Bewußtseyn leeren Begehrungen gelegt wor-den, das ist eine anthropologisch-teleologische Frage. Esscheint: daß, sollten wir nicht eher, als bis wir uns vonder Zulänglickkeit unseres Vermögens zu Hervorbringungeines Objects versichert hätteu, zur Krastanwendung ve,stimmt werde», diese großenrheils unbenulit bleiben würbe.Denn gemeiniglich lernen wir unsere Kräfte nur dadurchallererst kennen, daß wir sie versuchen. Diese Täuschungin leeren Wünschen ist also nur die Folge von einer wohl-thätigen Anordnung in unserer Natur-