Einleitun g. XXV
wie beym unteren, vor dem Princip desselben vorhergehe,oder wie beym oberen, nur aus der Bestimmung des-selben durch das moralische Gesetz folge), eben so wohleinen Übergang von reinen Erkenntnißvermögen, d. i.vom Gebiete der Naturbegriffe, zum Gebiete des Frey-heitsbegrifs bewirken werde, als sie im logischen Ge-brauche den Übergang vom Verstände zur Vernunftmöglich macht. ^
Wenn also gleich die Philosophie nur in zwey Haupt-theile, die theoretische und practische, eingetheilt werdenkann; wenn gleich alles, was wir von den eignen Prin-cipien der Urtheilskraft zu sagen haben möchten, in ihrzum theoretischen Theile, d. i. dem Vernunfterkenntnißnach Naturbegriffen, gezahlt werden müßte; so besiehtdoch die Critik der reinen Vernunft, die alles dieses vorder Unternehmung jenes Systems, zum Behuf der Mög-lichkeit desselben, ausmachen muß, aus drey Theilen: derCritik des reinen Verstandes, der reinen Urtheilskraft,und der reinen Vernunft, welche Vermögen darum reingenannt werden, weil sie a xriori gesetzgebend sind.
IV.
Von der Nrtheilskraft, als einem ^ priorigesetzgebenden Vermögen.
Urtheilskraft überhaupt ist das Vermögen, das Bc^sondere als enthalten unter dem Allgemeinen zu denken.
b 5