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Critik der Urtheilskraft / von Immanuel Kant
Entstehung
Seite
XXVI
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XXVI Einleitung.

Ist das Allgemeine (die Regel, das Princip, das Ge-setz) gegeben, so ist die Urtheilskraft, welche das Be-sondere darunter subsumirt (auch, wenn sie als tran-scendentale Urtheilskrast, a priori die Bedingungen an-giebt, welchen gemäß allein unter jenem Allgemeinensubsumirt werden kann) bestimmend. Ist aber nur dasBesondere gegeben, wozu sie das Allgemeine finden

soll, so ist die urrheilskrast bloß reflectirend.

Die bestimmende Urtheilskraft unter allgemeinentranscendentalen Gesetzen, die der Verstand giebt, istnur subsumirend,; das Gesetz ist ihr 2 priori vorgczeich-net, und sie hat also nicht nöthig, für sich selbst auf einGesetz zu denken, um das Besondere in der Natur demAllgemeinen unterordnen zu können. Allein es sindso mcuuiichfaltige Formen der Natur, gleichsam so vieleModifikationen der allgemein transcendentalen Natur-bcgnffe, die durch jene Gesetze, welche der reine Ver-stand a priori giebt, weil dieselben nur auf die Möglichkeiteiner Natur (als Gegenstandes der Sinne) überhauptgehen, unbestimmt gelassen werden, daß dafür dochauch Gefctze seyn müssen, die zwar, als empirische, nachUnserer Verstandesemsicht zufallig ^seyn mögen, dieaber doch, wen« sie Gesetze heißen sollen, (wie es auchder Vegrif einer Natur erfordert) aus einem, wenn gleichuns unbekannten, Princip der Einheit des Maunichfalti-gcn, als nothwendig angesehen werden müssen. Diereflcctirende Urteilskraft, die von dem Besondern in der