Critik der teleologischen Urtheilikraft. 27z
jenes Begrifs ergebenden Regeln, die in mancherley mög-licher Absicht zweckmäßig sind, begreiflich, ohne dieserZweckmäßigkeit einen Zweck, oder irgend einen andernGrnnd derselben, unterlegen zu dürfen. Es ist hiemitnicht so bewandt, als wenn ich in einem, in gewisseGränzen eingeschlossenen, Inbegriffe von DttlgMaußer mir, z. B. einem Garten, Ordnung und Regel-mäßigkeit der Bäume, Blumenbeeten, Gänge u. s. w.anträfe, welche ich a priori aus meiner nach einer be-liebigen Regel gemachten Umgränzung eines Raumszu folgern nicht hoffen kann: weil es eristirende Dingesind, die empirisch gegeben seyn müssen, um erkanntwerden zu können, und nicht eine bloße nach einemPrincip s priori bestimmte Vorstellung in mir. Daherdie letztere (empirische) Zweckmäßigkeit, als real, .vondem Begriffe eines Zwecks abhängig ist.
Aber auch der Grund der Bewunderung einer, ob-zwar in dem Wesen der Dinge (sofern ihre Begriffe con-struirt werden können) wahrgenommenen, Zweckmäßig-keit läßt sich sehr wohl und zwar als rechtmäßig einsehen.Die mannichfaltigen Regeln, deren Einheit (aus einemPrincip) diese Bewunderung erregt, sind insgesamt syn-thetisch, und folgen nicht aus einem BegriM des Ob-jects, z. B. des Cirkels, sondern bedürfen es, daß die-ses Object in der Anschauung gegeben sey. Dadurch aberbekommt diese Einheit das Ansehen, als ob sie empirischeinen von unserer Vorstellungskraft unterschiedenen 6M
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