Zweyter Theil.
Nun ist der Begrif von einem Dinge als Natur<zwecke ein Begrif, der die Natur unter einer Caufalität,die nur durch Vernunft denkbar ist, subfumirt, um nachdiesem Princip über das, was vom Objecte in der Er-fahrung gegeben ist, zu urtheilen. Um ihn aber dogma-tisch für die bestimmende Urtheilskraft zu gebrauchen,mußten wir der objectiven Realität dieses Vegrifs zuvorversichert seyn, weil wir fönst kein Naturding unter ihmsubfumiren könnten. Der Begrif eines Dinges als Na-turzwecks ist aber zwar ein empirisch bedingter, d. i.nur unter gewissen in der Erfahrung gegebenen Bedin-gungen möglicher, aber doch von derselben nicht zu ab-strahlender, fondern nur nach einem Vernunftprincipin der Beurtheilung des Gegenstandes möglicher Begrif.Er kann also als ein solches Princip seiner objectivenRealität nach (d. i. daß ihm gemäß ein Object mög-lich sey) gar nicht eingesehen und dogmatisch begrün-det werden; und wir wissen nicht, ob er bloß ein ver-nünftelnder UNd objectiv leerer (concepMs rstiocinsns),oder ein Vernunftbegrif, ein Erkenntniß gründender,von der Vernunft bestätigter (concsptus rstincinacus)st». Also kann er nicht dogmatisch für die bestimmendeUrtheilskraft behandelt werden: d. i. es kann nicht alleinnicht ausgemacht werden, ob Dinge der Natur, als Na-turzwecke betrachtet, für ihre Erzeugung eine Caufalitätvon ganz besonderer Art (die nach Absichten) erfordern,oder nicht; fondern es kann auch nicht einmal darnach