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Critik der Urtheilskraft / von Immanuel Kant
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Zweyter Theil.

solchen Wesens gar nickt kommen können. Was unsermVerstände aber so beschwerlich fällt, der Verminst hier mitseinen Verrissen es gleich zu thun, ist bloß: daß für ihn,als mcnlchiichen Verstand, dacjenige >iber!chweng>i>i' (d. i.den subjectiven Bedingungen seines Erkcnnrnisseo unmöglich)ist, was doch die -Vernunft als zum Object gehörig zumPrincip macht. Hierbey gilt nun immer die Maxime,daß wir. alle Objecte, da >do ihr- Erkc-nitniß das Vermögendes Verstandes übersteigt, nach den subjectiven, unserer(d. i. der menschlichen) Natur nothwendig anhangenden,Bedingungen der Ausübung ihrer Vermögen denken; und,wenn die auf diese Art gefällten Urtheile (wie es -auch inAnsehung der überschwenglichen Begriffe nicht anders seynkann) nicht eonstitutive Principien, die das Object, wie esbeschaffen ist, bestimmen, seyn können, so werden es dochregulative, in der Ausübung immanente und sichere, derniew'chiichen Absicht angemessene, Principien bleiben.

So wie dtc Vernunft, in theoretischer Betrachtung derNarur, die Zdee einer unbedingten Nothwendigkeit ihresUrgrundes annehmen muß; so setzt sie auch, in practischer,ihre eigene (in Ansehung der Natur) unbedingte Causalität,d. i. Freiheit voraus, indem sie sich ihres moralischen Ge<bots bewußt ist. Weil nun aber hier die objective Nothwen-digkeit der Handlung, als Pflicht derjenigen, die sie, alsBegebenheit haben würde, wenn ihr Grund in der Nacurund nicht in der Freyheit (d. i. in der Vernunftcausalität)läge, entgegengesetzt, und die moralisch-schlechthin-noth-wendige Handlung physisch als ganz zufallig angesehen wird(d. i. dc-L das was nothwendig geschehen sollte, doch öfternicht geschieht); so ist klar, daß es nur von der subjektivenBeschaffenheit unjerö practiscben Vermögens herrührt, daßdie moralischen Gesetze als Gebote (und die ihnen gemäßen