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Zweyter Theil.
und die Urtheilskraft also in Ansehung des Besondern keineZweckmäßigkeit erkennen, mithin keine bestimmende U:theilefällen kann ohne ein allgemeines Gesetz zu haben, woruntersie jenes fubsnmircn könne. Da nun aber das Besondere,als ein solches, in Ansehung des Allgemeinen etwas Zufälli-ges enthält, gleichwohl aber die Vernunft in der Verbin-dung besonderer Gesetze der Natur doch auch Einheit, mit-hin Gesetzlichkeit, erfordert (welche Gesetzlichkeit des Zu-fälligen Zweckmäßigkeit heißt), und die Ableitung der beson-deren Gesetze aus den allgemeinen, in Ansehung dessen wasjene Zufälliges in sich enthalten, s priori durch Bestimmungdes Begrifs vom Objecte uumSglich ist; so wird der Begrifder Zweckmäßigkeit der Natur in ihren Producten ein für diemenschliche Urcheilskrafr In Ansehung der Natur nothwendi-ger, abcr nicht die Bestimmung der Objecte selbst angehen-der, Begrif seyn, also ein subjectives Princip der Vernunftfür die Urtheilskraft, welches als regulativ (nicht consttru-liv) für unsere menschliche Urteilskraft eben so rwth-ivenoig gilt, als ob es ein objectives Princip wäre.
§- 77-
Von der Eigenthümlichkeit des menschlichenVerstandes, wodurch uns der Begrif einesNaturzwecks möglich wird.
Wir haben in der Anmerkung Eigenthümlichkeitenunseres (selbst des oberen) Erkenntnißvermögens, wel-che wir leichtlich als objective Prädikate auf die Sachenselbst überzutragen verleitet werden, angeführt; aber siebetreffen Ideen, denen angemessen kein Gegenstand in