Teil eines Werkes 
Theil 2 (1752) Jacob Benignus Bossuet, Bischofs von Meaux, Einleitung in die Geschichte der Welt, und der Religion / fortgesetzet von Johann Andreas Cramern, Hochfürstl. Oberhofpredigern in Quedlinburg
Entstehung
Seite
605
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Zweyter Abschnitt. 605

te, sich in zwo oder mehr besondre Gemeinen zu thei-len ; daß eine jede von ihnen, nach einer solchen frey-willigen Theilung das Recht hatte, sich ihren beson-dern Bischof zu wählen, wofern entweder die Mengeder Gläubigen, oder andere Umstände solche äußerli-che Trennung, welche die wahre Vereinigung derChristen im Glauben und in der Liebe nicht aufhebenkonnte, nützlich und bequem gemacht hätte! Wieviele so unglückselige Trennungen der Kirche würdenweit weniger Unruhen und Unordnungen veranlassethaben, wenn man den Gläubigen eines jeden Orteseine so unschädliche Freyheit hätte lassen, und glau-ben wollen, daß das Christenthum nicht darunter lit-te , wenn auch an einem Orte mehr als eine Gemeineund also auch mehr, als ein Bischof wäre! Allein,ohne die Meynung, daß bey einer jeden besondernKirche nicht mehr, als ein Bischof seyn könnte, wür-de die bischöfliche Würde nicht so weit über das Amtder Aeltestcn erhoben worden seyn. Das gab ebenden Bischöfen einen so großen Vorzug, daß es an ei-nem Orte zwar viele Aelresten und Diener, abernicht mehr als einen Bischof geben könnte.

Den größten Vorzug der Bischöfe vor andern Die-nern der Kirche setzten sie darein, daß diese zwar von ih-nen abhängen sollten, sie selbst aber ganz unabhängigzu seyn suchten. Sie eigneten sich das Amt zu, zu pre-digen; die Austheilung der Taufe; die Segnung des 7^"//. ^Abendmahls; die Ausübung des neueingeführten Ge- ^^/-.-c. ^7.brauchs, den Getauften die Hände aufzulegen, und ^ L"^-sie zu salben; das Recht, nicht allein die Aeltesten undDiener zu erwählen und zu ihren Bedienungen einzu- //.^,^.weihen, sondern vorzüglich allen neucrwählten Bi-schöfen die Hände aufzulegen ; ferner das Recht, den

Gläubi-