i.Kap. 2. Substantiv. §. 6iz. zu
von Tician, ein Gedicht von Gellen; wo einGemählde Ticians auch den Titian als bloßenBescher bezeichnen könnte, daher von das Verhält-niß der wirkenden Ursache genauer bestimmet. WodieseZweydeutigkeit nicht zu besorgen ist, ziehet manden Genitiv dem von vor: der Verfasser diesesBuches, nicht von diesem Vuche.
§. 6iz. 2. Das Verhältniß des Besitzes, der-.DesBcss-Herrschaft. (i) Mit dem Genitive: die Länder tz-s »n° derdes Fürsten , die Güter des Freyherren, das Schaft.-Haus meines Nachbars, die Göttinn desGlückes , ein Herr vieler Güter, der Besiyerdes Dorfes, der InHader einer Urkunde, dieBibliothek eines Gelehrten. (2) Mit von,doch nur vor den eigenen Nahmen der iänder, Be-zirke, Güter und Oerter: Kaiserinn von Ruß-land, König von pohlen, der Churfürst vonSachsen, der Bischof von Vamberg, Herrvon Schlesien . In der höhern Schreibart ge-braucht man hier auch wohl den Genitiv, welcher .alsdann gern voran gcsetzet wird: Preussens Kö--mg, Rußlands Kaiserinn. In andern Fällenist der Gebrauch des von fehlerhaft, z.B. dasHaus von meinem Machbar, für meinesNachbars. S. auch §. 516. In den einmahleingeführten Ausdrücken, der Herr, die Frau,der Sohn vom Hause, bezeichnet von sowohlden Besitz als die Herkunft.
Beyläufig merke man den Unterschied, welcherunter den Präpositionen von, in und zu vor denNahmen der Länder und Provinzen Statt findet.Von bezeichnet den Besitz des Ganzen, Königvon Frankreich , von Groß - Britannien, Her-zog, von TVürtemberg; in bezeichnet nur die
U 4 Anwe-