zi2 i. Th. 4.Abschn. Syntax.
Anwesenheit eines besessenen Theiles in dem grö-ßer». Die Bescher des westlichen Preussens schrie-ben sich ehedem nur Herzoge in Preussen , weilsie nicht das gsnze Preussen besaßen. Zu ist nurnoch in alten Titulaturen üblich und bedeutet oft soviel als von, oft auch nur so viel als in: Mark-graf zu Meissen, Landgraf zu Hessen , Grafzu Srolberg.
s. Der Zeit §. 614. z. Das Verhältniß des Daseyns inund des Ansehung der Zeit und des Ortes. Dieses wirdzwar eigentlich durch Präpositionen bezeichnet, wo-hin in, an, auf u. s. f. gehören; allein sehr oftwird dasselbe auch durch den Genitiv ausgedruckt,besonders in der höhern Schreibart, und wenn derGenitiv keine Zweydeutigkeit macht: ein Lehrerdieser Schule, für an; die Gelehrren unsersIahrhunderres, für in; die Einwohner derStadt; die Jugend der Dörfer; die Stundeder Mitternacht. Ist eine Zweydeutigkeit zu be-fürchten, z. B. die Herren dieses Drres, welchessowohl die Herren an diesem Drre, als die Her-ren von diesem Grce bedeuten kann, so ist um derDeutlichkeit willen eine Präposition nothwendig, eSmüßte denn der Zusammenhang die Zweydeutigkeitheben.
4. Dcs Un- §. 615. 4. Das Verhältniß des Unselbständi-sell'Midi- in Ansehung des Selbständigem, woran es sichda's'Lb" befindet; wohin folglich alle die Fälle gehören,ständige, wenn von einem Concreto eine Beschaffenheit, eineEigenschaft, ein Umstand, kurz ein jeder abstracterBegriff vermittelst eines Substantives angegebenwird. In diesem Falle stehet das concrete Sub-stantivum allemahl im Genitive, wenn dieses Ver-hältniß nur überhaupt angedeutet, oder wenn nichts