Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1782)
Entstehung
Seite
653
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?,Kap. Allgemeine Grundsätze. §.io. 65z

und zum Grunde liege:: muß, zu entwickeln, aberauch zugleich zu zeigen gesucht, daß es nicht so un-umschränkt genommen werden kann, als es da liegt,sondern, wenn die Schrift ihre Absicht erreichen soll,nothwendig eingeschränkt, oder vielmehr nur näherbestimmt werden muß. Es verhält sich dieses allge-meine Gesetz zu der Sprache gerade so, als das Na-turgesetz zur bürgerlichen Gesellschaft. So wie die-se die Einschränkung jenes durch positive Gesetzenothwendig macht, und immer mehr Einschränkun-gen nothwendig macht, je enger die gesellschaftlicheVerbindung wird, eben so muß auch das Naturge-setz für die Schrift, schreib wie du sprichst, im-mer mehr eingeschränkt und näher bestimmt wer-den, je weiter eine Sprache ausgebildet und durchdie Verengung der bürgerlichen Gesellschaft verfei-nert wird. Kurz die Schrift muß positive Gesetzehaben.

Es ist nur die Frage, wer muß sie geben, diesepositiven Gesetze, und wie müssen sie beschaffen seyn?Die Sprache, und alles was zu ihr gehöret, ist einunmittelbares Werk des Bedürfnisses; sie entstehetmit jeder bürgerlichen Gesellschaft und bildet sich mitihr aus. Ist sie einmahl da, so erfüllet sie auchihre Absicht, die allgemeine Verständlichkeit unterden Gliedern der Gesellschaft, und es ist dem Staatewenig daran gelegen, auf welche Art solches geschie-het. Da nun die Sprache weder auf die äußereSicherheit noch auf die innere Ordnung einer bür-gerlichen Gesellschaft einigen Einfluß hat, so ist sieauch kein eigentlicher Gegenstand der bürgerlichenGesetzgebung, daher man, wenn ich hier von poststiven Gesetzen rede, keine solche Gesetze im bürger-lichen Verstände verstehen muß. Ich rede hier bloßvon der innern Einrichtung der bey einem Volke

einmahl