Teil eines Werkes 
Bd. 2 (1782)
Entstehung
Seite
654
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654 2. Th. Von der Orthographie.

einmahl gangbaren Sprach«', weil Sprachen über-Haupt allerdings ein Gegenstand bürgerlicher Gesetzeseyn können, wo man z.B. Ursache haben kann,diese oder jene neben bey übliche Sprache abzuschaf.fen oder einzuführen. Die hier gültigen positivenGesetze können daher keine andern seyn, als solche,welche durch eine gewisse stillschweigende Verabre-dung errichtet werden, d. i. nach dunkeler Empfin-dung sowohl des Beßren der Gesellschaft, als auchdeö jeder Sprache eigenen Ganges .

Es folget hieraus ganz natürlich: i. die inne?re Bilnchmng der Sprache sowohl als der Schrifthänget von keiner äußern Gewalt ab, weil sie beydein das Beßte der Gesellschaft keinen Einfluß haben.Noch weniger können einzele Glieder derselben dasRecht haben, positive Gesetze in Ansehung derselben-vorzuschreiben. 2. Am wenigsten können sie will-kürlich seyn, weil die dunkele Empfindung, woraufsie allein gegründet sind, alles Willkührlich- aus-schließt, z. Sie müssen daher in jeder Sprache undihrem Gange selbst ausgesucht werden. 4. Wennman sie gefunden hat, oder gesunden zu haben glaubt,so dürfen sie auch nicht willkührlich angewandt, oderweiter ausgedehnet werden, als das Volk, welchessie angenommen hat, sie ausgedehnet wissen will.5. Was man als solche positive Gesetze aufgefundenzu haben glaubt, muß von der Art seyn, daß es we-nigstens von dem größten Theil des Volkes, nichtbloß von den obern und gelehrtem Classen, aner-kannt, und mit Bewußtseyn, wenigstens mit dun-keler Empfindung der Ursachen befolget werden kann,weil diese positiven Gesetze selbst keinen andern Grundhaben. Von der Sprache, als Sprache, gilt dasim weitesten Umfange; von der Schrift in etwasengerm, weil sie nicht ein fo allgemeines Bedürfniß

ist,