658 2.TH. Von der Orthographie.
wenn sie nur der Orthographie ihre gehörige Stelleangewiesen hätten.
Ans dem vorigen läßt sich nunmehr leicht be-stimmen, was man von einem Lehrer der Orthogra»' phie erwartet, und worin seine Pflicht bestehet. Sowenig der Philosoph befugt ist, sich eine ganz neueWelt zu schaffen, oder der Geschichtschreiber, Statteiner Geschichte emen Roman zu liefern, eben so we-nig darf auch der Sprachlehrer weder eine neueSprache bilden, noch die alte nach willkürlichenGrundsätzen ummodeln, und eben so wenig darf auchder Lehrer der Orthographie neue Arten zu schreibenersinnen, oder einzele Grundsähe der eingeführten Artweiter ausdehnen, als die Sprache sie ausgedehnetwissen will. Er muß die Grundsäße, wornach sichein Volk im Schreiben bestimmet, in dessen Art zuschreiben selbst aussuchen, das, was nur dunkel be-folget werden kann, zur Deutlichkeit zu bringen su-chen, und die Ursachen zeigen, warum jedes Verän-derliche in der Orthographie gerade so und nicht an-ders eingerichtet ist.
Grundge- §. 12. Wenn dieses gehörig befolget, und dabeysetz der hjx höchste und einige Absicht der Sprache sowohl alsDeutschen Schrift, die allgemeine und möglichst leichtexhie. ^ Verständlichkeit nicht aus den Augen gesetzt wird, sozeiget sich, daß die ganze Deutsche Orthographie auffolgendem kurzen und leichten Grundgesetze beruhet:man schreibe das Deutsche mir den eingeführ-ten Gchriftzeichen, so wie man spricht, derallgemeinen besten Aussprache gemäß, mitBeobachtung der erweislichen nächsten Ab-stammung, und des allgemeinen Gebrauches.Es ist nothwendig, die in diesem Grundgesetze be-findlichen einzelen Sähe näher zu erläutern, worauf
erst