Ausgabe 
11 (2.11.1851) 44
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bitt« der heiligen Jungfrau anzuflehen, auf daß sie ihm und allen Mitgliedern die Gnadeder Standhastigkeit bewirke.

§ 6. Hierauf wird das neue Mitglied in die Vereinsbüchcr eingetragen und dem-selben der Gclöbnißschein eingehändigt, auf welchem dieses Statut nebst dem Gebete desheiligen BernarduS, so wie der Vor- und Zuname und der Tag der Aufnahme in denVerein eingetragen ist.

8 7. Der Verein feiert daS Fest Maria Lichtmeß als sein Haupt» und StiftungS»fest mit Predigt und feierlichem Hochamt, an einem folgenden Tage aber wird ein feier-liches ^rmiverssrium für alle verstorbenen Mitglieder des Vereins, welche ihr Gelübde treubis an ihr Lebensende gehalten haben, gelesen.

8 8. Die Genehmigung dieser Statuten und die den WereinSgliedern gewährtenAblässe find in dem nachfolgenden Decret Sr. Heiligkeit Pius IX. vom 23. Juli 1831enthalten. . ,

Decret

Sr. Helligkeit Papst PiuS IX .

Unser Herr und heiligster Bater, Papst PiuS IX. , gern geneigt, die WünscheGr. Eminenz des Cardinal-Fürstbischofs von BreSlau zu erfüllen, und voll dertröstlichen Hoffnung, daß die Gläubigen durch die Mäßigkeitsvereine und frommenGenossenschaften von dem Laster der Trunkenheit abgehalten und zur Tugend derMäßigkeit hingezogen werden, hat, nach Anhörung der Cardinäle der heiligen römi-schen Kirche und aus den Rath dieser für die Angelegenheiten und Geschäfte derBischöfe und Ordensgeistlichen niedergesetzten heiligen Versammlung, den MäßigkeilS-verein unter dem Schutze der seligsten Jungfrau Maria zu einem wirklichen undwahren Verein, zu einer kirchlichen Genossenschaft und Bruderschaft, kraft diesesDecretS erhoben und für erhoben erklärt und die Statuten dieser Bruderschaft, wiesolche im Vorstehenden enthalten sind, genehmigt und bestätiget; zugleich auch Sr.Eminenz dem Carvinal-Fürstbischof von Breölau die Vollmacht verliehen, noch weiterfromme Vereine und Genossenschaften, welche künftig unter demselben Titel und mitdenselben Statuten rechtmäßig gegründet werden sollten, der vorerwähnten srommenBruderschaft, unter Beachtung der kirchlichen Vorschriften, einzuverleiben und sie soder unten genannten Ablässe theilhaftig zu machen. Endlich hat Ke. Heiligkeit, umder mehrfach erwähnten frommen Bruderschaft einen Beweis Seines vorzüglichenWohlwollens zu geben, allen gläubigen Mitgliedern deS MäßigkeitSvereinS für ewigeZeiten die nachfolgenden Ablässe, welche auch den Verstorbenen zugewendet wertenkönnen, verliehen; a!S:

Vollkommenen Ablaß am Tage der Aufnahme in die Mäßigkeits-Bruder-schaft unter der Bedingung: daß die Aufzunehmenden reuig beichten, daSheilige Sacrament des Altars empfangen, die BruderschaftSkirche des OrtSbesuchen und einige Zeit dort auf die Meinung deS heiligen Vaters beten;

2) Vollkommenen Ablaß am Titularfeste der Bruderschaft unter den bei Nr. 1genannten Bedingungen;

3) Vollkommenen Ablaß in der Sterbestunde, wenn der Sterbende die heiligenSterbsacramente würdig empfängt und die heiligsten Namen JesuS undMaria wenigstens im Herzen anruft.

4) Ablaß von sieben Jahren und siebenmal vierzig Tagen an denjenigen vierFesten im Jahre, welche der Diöcesanbischof, jedoch nur für einmal, bestim-men wird, unter der Verpflichtung; die BruderschaftSkirche deS OrtS zubesuchen und unter Beachtung der oben angeführten Bedingungen.

5) Ablaß von sechzig Tagen für jedes einzelne gute Werk.

6) Ablaß von dreihundert Tagen für diejenigen VereinSglieder, welche Andere,die noch dem Trunke ergeben find, von dem Laster abwendig machen und sie