Ausgabe 
14 (16.4.1854) 16
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122
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Begleitung deS allerheiligsten Gutes sich zur Aufgabe stellt und vom heiligen Vaterbestätigt ist. Rom , daS, obgleich weit entfernt von jener Marktschreierei gemischterGegenden, nach seiner fast zweitausendjährigen Prcm'S katholisch lebt und handelt,ohne erst jedesAve Maria" und jedesGelobt sey JesuS Christus " au die großeGlocke zu hängen, und daS die Affectation im Dienste Gottes eben so vermeivet wieden Ungehorsam gegen die rituellen Vorschriften der Kirche, will also den Eifer seinerKinder noch mehr beleben, und sie mit dem alten aber immer wirksamen Mittel derVereinigung zu größerer Andacht zu dem im heiligsten Sacramente den Krankenbesuchende» Erlöser aufmuntern. Sollte nicht auch in mancher Stadt Deutschlands ,wo die katholische Kirche nicht nur wohlberechtigt ist, sonder» sogar Hunderte, jaTausende von Gläubigen zählt, ein solcher Verein Noth thun? Gewiß wird die Liebeund Andacht der Gläubigen zu dem allerheiligsten Gute dem pflichteifrigen Priesterbereitwillig entgegenkommen, wenn er durch einen frommen Verein das wieder herstellenwill, was die Feinde der Kirche durch Gewalt aufgehoben und die Schüchternheit auchnach erlangter kirchlicher Freiheit nicht vorzunehmen wagt. Wir lassen hier daserste Hauptstück der Statuten dieses neuen und schönen Vereins folgen:

Jeder Katholik des einen wie des andern Geschlechtes, der volle sieben Jahreerreicht hat, kann in den frommen Verein aufgenommen werden, ohne anderes Erfor-derniß, indem bei Allen das Verlangen genügt, Jesu im Sacramcnt Huldigung undVerehrung darzubringen. Die Anmeldung geschieht bei einem der Pfarrabgeordneten,die von Zeit zu Zeit die Listen der Aufnahme Nachsuchenden dem Schriftführer zu-stellen, der die betreffenden Urkunden ausstellt und sie unterfertigt von dem Vorsitzen-den und dem Schriftführer selbst, den Abgeordneten zustellt, um sie den Neuaufgenom-meneit auszuhändigen.

Die Aufnahme in den frommen Verein bringt durchaus keine Gewissens-pflicht mit sich; wer daher das vorzunehmen unterließe, was in diesem Statut vor-geschrieben ist, würde nicht die geringste Schuld auf sich laden, obgleich er dergeistlichen Vortheile verlustig gehen würde, die er sich durch Beobachtung desselbenaueigne» kann.

In diesem angegebenen Sinne sind die Aufgenommenen für verpflichtet zn halten,die allerheiligste Wegzehrung jedesmal zu begleiten, wenn sie daran nicht verhindertsind, und außerdem für eine würdige Begleitung derselben zn sorgen. Dieses wirdgeschehen können dadurch,

1. daß mau sich mit oder ohne Licht zur Pfarrkirche begibt und au dem Zugebis zum Hause des Kranken und von da in die Kirche theilnimmt;

2. daß man seine Hausgenosse» oder andere Untergebene anhält, mit oder ohneLicht die allerheiligste Wegzehrung zu begleiten;

3. daß man der Sacristei der Pfarreien Fackeln oder Kerzen unnmtelbaroder mittelst der Pfarrabgevrdneten opfert, damit sie ausschließlich zum Gebrauch beider Begleitung der allerheiligsten Wegzehrung bestimmt werden;

4. daß man sich dem Zuge anschließe, von welcher Pfarrei er auch ausgehenmöge; wenn es sich trifft, daß er in der Nähe der betreffenden Häuser, Schulen,Werkstätten, Läden, Gewölbe, Buden u. s. w. vorbeigeht, oder wenn man demselbenin irgend einen» Theile der Stadt begegnet, ohne sich von demselbe» zu trennen, bisdaß er in die Kirche zurückgekehrt und ver heilige Segen ertheilt worden ist;

5. endlich dadurch, daß man diese Uebung der Frömmigkeit unter seinen Nächstenverbreitet, indem man mit allem Eifer darauf hinarbeitet, daß sie sich in den frommenVerein aufnehmen lassen. (Salzb. Kirchenbl.)

Der Gebetsverein unter Anrufung der hb. Cyrill und Metbud.

St. Andrä, 9. März. I» der verhäiigm'ßvolleu Gegenwart, wo alle Blickenach dem Orient gerichtet sind, in dem auf den Trümmern der ersten Sitze deSChristenthums, welche ein AriuS, NeftoriuS, EuticheS erschüttert und daS traurige