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5. Wer den heidnischen Opfermahlen in Trauerkleidern beigewohnt, und weinenddaran Antheil genommen hat, soll nach dreijähriger Buße zur Communion zugelassenwerden, ohne selbst opfern zu dürfen; hat ein solcher von den Opferspeisen nichtsgenossen, sc. soll er zwei Jahre Buße thun und im dritten zur Communion gelassenwerden, aber erst nach drei Jahren vollkommen entsühnt seyn; jedoch steht eS immerdem Bischöfe frei, nach Verhältnissen Milde oder Strenge eüureten zu lassen.
6. Diejenigen, welche auS Furcht für ihr Leben und Vermögen geopfert haben,aber gegenwärtig um Wiederausnahme nachsuchen, diese sollen bis zur nächsten Osternunter den Hörenden seyn, hierauf drei Jahre unter den Flehenden, und nach zweiJahren der Communion theilhaftig seyn, ohne selbst opfern zu dürfen; in der Lebens-gefahr indeß soll ihnen die letzte Wegzehrung nicht versagt werden.
7. Diejenigen, welche ihre eigenen Speisen zu den heidnischen Götzenmahlenherbeischafften und aßen, sollen nach zweijähriger Buße wieder aufgenommen werden,indeß soll das Weitere den Bischöfen überlassen bleiben.
8. Wer sich zwingen ließ, zwei- oder dreimal zu opfern, soll vier Jahre Bußethun, zwei Jahre die Communion empfangen ohne zu opfern und nach sieben Jahrenerst vollkommene Aufnahme erhalten.
9. Wer nicht blos selbst der Apvstasie verfiel, sondern auch seine Milbrüberdazu veranlaßte, sey drei Jahre bei den Hörenden, sechs Jahre bei den Büßenden,das nächste Jahr werde ihnen die Communion gestattet, ohne opfern zu dürfen, underst nach zehn Jahren seyen sie vollkommen gesühnt.
10. Diaconen, welche bei ihrer Weihe dem Bischöfe ihre Absicht zu heirathenerklärten, dürfen sich nach der Weihe auf die Erlaubniß deS Bischofs hin verheiralhen,heirathen sie aber als Diaconen, ohne bei der Weihe etwas davon gesagt zu haben,so sollen sie ihres Amtes entsetzt werden.
11. Ist eine Verlobte von einem Dritten entführt und selbst mißbraucht worden,so soll sie doch ihrem Nerlobien zurückgegeben werden.
12. Diejenigen, welche vor ihrer Taufe den Götzen geopfert, können vrdinirtwerden, weil sie gereiniget sind durch das Bad der Tause.
13. Die Landbischöfe sollen keine Priester und Diaconen weihen, und ihnennichts befehlen ohne Permissionsschreiben des Bischofs.
14. Wenn Priester und Diaconen sich des Fleisches oder des Gemüses, in wel-chem dasselbe gekocht ist, enthalten, als sey dasselbe unrein, so sollen sie ihres Amtesentsetzt werden.
15. Wenn Geistliche, während der Erledigung des Bischofssitzes, Kirchengülerverkauft haben, so kann der neuerwählte Bischof den Verkauf umstoßen, oder denKaufpreis fordern.
16. Wer sich durch unnatürliche Unzucht verfehlt, und das zwanzigste Lebens-jahr noch nicht erreicht bat, unterliegt der fünfzehnjährigen Kirchenbuße und svll außer-dem noch fünf Jahre keine Opfergabe bringen; wer aber eine solche Sünde begeht,wo er über zwanzig Jahre alt unv verheiralhcl ist, sey fünfundzwanzig Jahre in derKirchenbuße und darf fünf Jahre keine Opfergabe bringen; wer endlich daS fünfzigsteLebensjahr überschritten hat und verheiraihet ist, der soll erst am Lebensende die Com-munion erhalten. '
17. Dergleichen Leute, welche durch Wollust in abscheuliche Krankheiten ver«fallen, sollen von den übrigen Büßenden abgesonderr einen eigenen Platz außerhalbder Kirche bekommen, damit Andere von ihnen nicht angesteckt werden.
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