Ausgabe 
14 (31.12.1854) 53
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12. Klcn'lti, welche Wucher treiben, verfallen der Ercommuni'cation.

13. Wer die heiligen Bücher und Gefäße, oder die Namen seiner Mitbrüderüberliefert hat, wie die gerichtlichen Acten nacdweisen, soll vom geistlichen Standeausgeschlossen werden; die Weihe, weiche ein solcher Traditor ertheilt hat, kann deß« .halb nicht beanstandet werden; läßt sich ober eine solche Anklage nicht durch die gericht-lichen Acten beweisen, so soll sie unberücksichtigt bleiben.

14. Wer fälschlicher Weise seine Milbrüver anklagt, sey ercommuniciri bis in deu Tod.

15. Die Diaconen haben durchaus nicht die Gewalt, das heilige Opfer darzu-bringen, wie es oft geschieht.

16. Wer eines Vergehens wegen irgendwo ercommunicirl worden ist, kann nuran demselben Orte wieder zuge,äffen werden.

17. Kein Bischof soll irgendwie in die Rechte eines andern Bischofs eingreifen.

18. Die Diaconen seyen deu Priestern in Ehrerbietung untergeordnet.

19. Wenn ein fremder Bischof in eine Stadt kommt, so soll ihm gestattet seyn,daß er daselbst das heilige Opfer darbringe.

20. Ein Bischof soll von sieben oder wenigstens diei andirn und niemals voneinem Bischöfe ordinirt werden.

21. Priester und Diaconen sollen bei Strafe der Absetzung die Kirche nie ver-lassen, für welche sie bestimmt worden sind.

22. Den Apostaten, welche nicht Buße thu», und erst auf dem Todbette vonder Kirche die Communion wünschen, soll keine Willfahrung werden, außer sie genesenund haben würdige Buße gethan.

Concil von Ancyra i. I. 314 od. 315.

Sobald mit dem Tode dcS Kaisers Marimin die grausame Christenverfolgungnachließ, und die Ruhe im Morgenlande hergestellt war, suchten die Bischöfe daselbstdie kirchlichen Verhältnisse wieder zu ordnen, und die vielen aus Menschensurcht undzeitlichen Rücksichten Gefallenen der Kirche wieder zu gewinnen. Sie veraustalielen zudiesem Zwecke eine Synode zu Ancyra , der Hauptstadt von Galaticn; dieselbe wirdfür ein Generalconcil des ganzen Orients gchalten, weil nicht bloß Bischöfe ausGalalien, sondern von Cilicicn, von HellespvuS, Pontus, By-Hinien, Pamphilien,Cappadocien, Syrien , Palästina und Großarmenicn anwesend waren, und ovgleichnur achtzehn unterschrieben sind, vermuthet mau doch, daß weit mehr versammelt waren,aber aus jeder Provinz nur einige unterzeichneten. DaS Resultat ihrer Berathungenunter dem Vorsitze des Bischofs Vitalis von Antiochieu legten die versammelten Väterin 25 Canouen (wenn wir mit DivnyS d. kleinen den 4 u. 5. oder mit Jsibor Mer-calor den 22. u, 23. verbinden, so erhalten wir 25), welche meist die Aufnahmeder Gefallenen betreffen, nieder und diese wurden dann zu Nicäa 325 bestätiget.

1. Priester, welche den Götzen geopfert, nachher aber diesen Schritt ernstlichbereut und standhaft der neuen Verfolgung entgegen gingen, sollen zwar in der Kircheihren Ehrensitz beim Bischöfe wieder einnehmen, jedoch ihre kirchlichen Funciionen nichtausüben dürfen.

2. Diaconen, welche in derselben Lage sind, sollen ebenfalls jene Auszeichnunggeuießen, welche ihrem Amte gebührt, aber ihre geistlichen Verrichtungen nicht eherausüben, bis der Bischof in Rücksicht auf ihren Bußeiser und ihr Benehmen ihnengrößere Gnade angedcihcn läßt.

3. Wenn Gläubige von den Verfolgern ergriffen, ihres Vermögens beraubt undgemartert wurden, und wenn man sie mit Gewalt zum Opfern und zum Genusse deSOpferfleisches gezwungen hat, während sie sich fortwährend als Christen bekannten;so sollen sie durchaus von der Communion nicht abgehalten seyn.

4. Wer zum Götzeuovfer gezwungen wurde, darnach aber im Freubengewandean den Opfermahlen Theil genommen hat, der soll ein Jahr unier den Hörenden unddrei Jahre unter den Büßenden seyn; darauf soll er zwei Jahre nur am Gebete undendlich auch an der Communion Theil haben.